Die Berechnung des Pfändungsfreibetrages richtet sich unter anderem nach der Dauer der zu erwartenden Erwerbslosigkeit. Aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ist ein fiktives Gesamteinkommen zur Berechnung zu bilden.
OLG München vom 21.07.2011 (6 U 4039/10), nicht rechtskräftig
Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS ist nur zulässig, wenn Verbraucher vorher ausdrücklich und in einer gesonderten Erklärung zugestimmt haben. Das hat das Oberlandesgericht München nach einer Klage des vzbv gegen den Pay-TV-...