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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

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Unlauterer Wettbewerb

Das aktuelle Wettbewerbsgesetz schützt Verbraucher:innen vor unlauteren Geschäftspraktiken durch Unternehmen. In dem Gesetz ist vor allem geregelt, dass Unternehmen – egal ob im Internet, vor Ort im stationären Handel oder auch an der Haustür - Verbraucher:innen nicht täuschen dürfen. Im Alltag der Verbraucher:innen ist das sehr wichtig, weil so zum Beispiel falsche Angaben in der Werbung, irreführende Versprechen bei der Beratung und in der Folge nachteilige Verträge, die Verbraucher:innen andernfalls nicht abgeschlossen hätten, verhindert werden können.

Mit Umsetzung der neuen EU-Modernisierungsrichtlinie (RL EU 2019/2161 zur Änderung der RL 2005/29/EG) im Verbraucherrecht wurde im Sommer 2021 nun sogar ein individueller Schadensersatzanspruch für Verbraucher:innen eingeführt. Damit können Verbraucher:innen, die Opfer unlauterer Praktiken geworden sind, künftig leichter Schadensersatz einfordern - wie zum Beispiel beim Dieselskandal, wo die Ansprüche gegenüber den Kfz-Herstellern rechtlich lange unklar waren. Das entsprechende Gesetz soll am 28.05.2022 in Kraft treten. Der vzbv begrüßt die Einführung des neuen Schadensersatzanspruchs: Wer Verbraucher:innen täuscht, muss dafür auch finanziell geradestehen. Gleichzeitig kritisiert der vzbv aber auch die Umsetzung im Detail, vor allem mit Blick auf die kurze Verjährungsfrist.

Das Wettbewerbsrecht schützt Verbraucher:innen zudem vor unerwünschten Haustürgeschäften. Bislang ist dieser Schutz jedoch nicht ausreichend, obwohl die große Mehrheit der Verbraucher:innen der Meinung ist, dass die Haustür kein guter Ort ist, um Verträge zu schließen oder Waren zu kaufen. Die gesamten Umfrageergebnisse finden Sie hier.

Eine erste Verbesserung hat der Gesetzgeber bereits beschlossen: Ab dem 28.05.2022 dürfen Händler ab einem Betrag von 50 Euro keine Sofortzahlungen mehr verlangen. Diesem ersten Schritt müssen aber weitere folgen: Einen echten Schutz vor jeglicher Belästigung an der Haustür würde nur ein allgemeiner Einwilligungsvorbehalt bieten. Mehr Informationen zum Thema Haustürgeschäfte finden Sie hier.

Zudem muss die Politik dafür sorgen, dass zu Unrecht erzielte Unternehmensgewinne besser abgeschöpft werden können. Dieser Anspruch ist wichtig bei sogenannten Streuschäden, die im Einzelfall so gering sind, dass Verbraucher:innen keine Ansprüche geltend machen. In der Summe können diese Beträge sich aber zu illegalen Millionengewinnen addieren und damit Fehlanreize für weitere Rechtsverletzungen geben. Aktuell ist die Gewinnabschöpfung für Verbraucherverbände noch mit großen Schwierigkeiten und Kosten verbunden und findet deshalb wenig Anwendung. Verbraucherverbände müssen die oftmals hohen Kostenrisiken der Gerichtsverfahren selbst tragen, dann aber die eingeklagten Unrechtsgewinne vollständig an den Bundeshaushalt abführen. Der vzbv fordert deshalb, dass dieses Geld zweckgebunden für die Verbraucherarbeit Verwendung findet.

 

Der vzbv fordert

  • Einen europarechtskonformen, starken Schadensersatzanspruch für Verbraucher:innen einschließlich Vertragsaufhebung und Preisminderung mit ausreichend langer Verjährungsfrist.

  • Schutz vor Belästigung: Keine Haustürbesuche ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher:innen.
  • Reform des Gewinnabschöpfungsanspruchs und zweckgebundene Verwendung abgeschöpfter Unrechtsgewinne für die Verbraucherarbeit

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