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Quelle: Robert Kneschke - fotolia.com

Elementarschadenversicherung

Die Zahl der Naturkatastrophen nimmt zu. Seit 1980 ist sie weltweit um jährlich rund drei Prozent gestiegen. Für Verbraucher:innen wächst damit die Notwendigkeit, sich gegen die Folgen von Naturgefahren wie Starkregen, Hochwasser und Erdrutsche abzusichern. Die normale Wohngebäudeversicherung deckt Schäden durch Hagel und Sturm ab. Verbraucher:innen können sich zusätzlich für eine Elementarschadenversicherung entscheiden. Die Marktdurchdringung spiegelt allerdings aktuell noch nicht die Bedeutung der Versicherungsform wider: Bisher sind weniger als die Hälfte aller privaten Hausbesitzer:innen gegen Elementarschäden versichert. Verbraucher:innen, die in Risikogebieten leben, haben es oft schwer, einen bezahlbaren Versicherungsschutz für Naturkatastrophen zu erlangen.

Der vzbv setzt sich dafür ein, dass Verbraucher:innen sich bezahlbar, verlässlich und umfassend gegen Naturkatastrophen absichern können. Dafür gibt es verschiedene Maßnahmen, die stufenweise genutzt werden sollten.

Der vzbv fordert

  • Allgefahrendeckung als milderes Mittel: Schließen Verbraucher:innen einen neuen Vertrag ab, sollten sämtliche Gefahren abgedeckt sein. Sie können die Elementarabsicherung aber aktiv abwählen.
  • Versicherer sollten eine Umstellung der Altverträge auf die neuen Versicherungsbedingungen unterstützen müssen.
  • Informationskampagne begleitend zu Einführung der Allgefahrendeckung
  • Prüfung einer Versicherungspflicht zwei Jahre nach der Allgefahrenabdeckung
  • Ausgleichsmechanismus bei finanzieller Überforderung von Verbraucher:innen
  • Begleitende staatliche Maßnahmen zur Prävention gegen Naturgefahren

Mit einer Elementarschadenversicherung können sich Verbraucher:innen im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung zusätzlich gegen bestimmte Naturgefahren absichern. Die Elementarschadenversicherung schließt Schäden durch Starkregen, Hochwasser, Schneedruck, Lawinen, Erdrutsch, Erdbeben und Vulkanausbruch ein. Hagel und Sturm deckt die normale Wohngebäudeversicherung ab. Andere Risiken wie etwa eine Sturmflut sind nicht versicherbar.

Die Elementarschadenversicherung bei Wohngebäuden ist essentiell, weil nur eine umfassende Risikoabsicherung vor den wirtschaftlichen Folgen durch Gebäudeschäden schützen kann. Die Marktdurchdringung von rund 50 Prozent (von Baden-Württemberg abgesehen) spiegelt diese Bedeutung nicht wieder und ist damit nicht ausreichend. Umfragen des Umweltbundesamtes zeigen, dass die Abschlussbereitschaft der Verbraucher:innen für die nächsten Jahre keinen steilen Anstieg der Versicherungsdichte erwarten lässt. Gleichzeitig ist es für Verbraucher:innen, die in Risikogebieten leben, schwer, einen bezahlbaren Versicherungsschutz zu erlangen.

Durch den Klimawandel nehmen witterungsbedingte Schäden an Wohngebäuden zu. Damit steigt die Notwendigkeit für Verbraucher:innen, sich gegen Naturgefahren abzusichern. Aus Sicht des vzbv ist es nicht vertretbar, Schäden an Wohngebäuden immer wieder über staatliche Katastrophenhilfen und damit über Steuergelder zu ersetzen. Der vzbv fordert von der Bundesregierung, die Risikoabsicherung über privat abzuschließende Versicherungen abzusichern.

Es gibt unterschiedliche Maßnahmen, um die Versicherungsdichte bei Elementarschadenversicherungen zu erhöhen. Je verbindlicher der Gesetzgeber Regelungen trifft, desto stärker wird in Grundrechte eingegriffen. Daraus ergibt sich aus Sicht des vzbv folgende Auflistung von Maßnahmen, wobei von Stufe zu Stufe die Freiwilligkeit immer weiter eingeschränkt wird:

  • eine Informationskampagne,
  • die automatische Einbeziehung der Elementarschadenabsicherung bei Neuverträgen und die Umstellung von Altverträgen als opt-out für Verbraucher:innen,
  • die automatische Einbeziehung der Elementarschadenabsicherung bei Neuverträgen und die Umstellung von Altverträgen als opt-out für Verbraucher:innen bei einem Kontrahierungszwang für Versicherer und
  • eine Versicherungspflicht für Verbraucher:innen und Kontrahierungszwang für Versicherer.

Jeder Eingriff in die Grundrechte muss verhältnismäßig sein. Deshalb muss kritisch hinterfragt werden, ob das Ziel einer höheren Versicherungsdichte mit einem milderen Mittel erreicht werden kann. Allerdings haben die bisher durchgeführten Informationskampagnen nicht die erhoffte Wirkung entfaltet. Aus Sicht des vzbv sollte zunächst gesetzlich geregelt werden, dass Verbraucher:innen ein umfassender Versicherungsschutz angeboten wird und dass bestehende Verträge auf die neuen Bedingungen umgestellt werden. Verbraucher:innen können diesen umfassenden Schutz dann abwählen. Ziel ist es, für eine flächendeckende Risikoabsicherung zu sorgen.

Um für eine schnelle und spürbare Änderung auf dem Markt zu sorgen, sollte die Versicherungsdichte innerhalb von zwei Jahren von 50 auf 80 Prozent steigen. Gleichzeitig sollte überprüft werden, ob es für bestimmte Verbrauchergruppen -  etwa in Risikogebieten oder bei Kündigungen wegen Schadensfall - mit erheblichem Aufwand verbunden ist, Versicherungsschutz zu erlangen. Oder ob die Versicherungsprämien so abschreckend hoch sind, dass der Versicherungsschutz abgewählt wird.

Der Gesetzgeber kann den Mindestumfang des Versicherungsschutzes definieren, von dem der Versicherer nicht einseitig zu Lasten der Verbraucher:innen abweichen darf. Im Fall der Gebäudeversicherung würde also gesetzlich vorgegeben, in welchem Umfang Gebäude durch eine entsprechende Versicherung mindestens abgesichert werden müssen. Der vzbv fordert eine Allgefahrendeckung für Wohngebäude.

Im deutschen Versicherungsrecht herrscht das Prinzip der benannten Gefahren vor. Das bedeutet, versichert ist, was explizit in den Versicherungsbedingungen als übernommenes Risiko definiert wird. Andere Risiken sind nicht abgesichert, wodurch Lücken im Versicherungsschutz entstehen. Eine Allgefahrendeckung hieße im Gegenteil dazu, dass das Wohngebäude per Gesetz gegen sämtliche Risiken abgesichert wäre. Bei anderen Versicherungen ist das bereits der Fall, etwa bei der Transportversicherung. Hier trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

Selbstbehalte sind Anteile, die Versicherte im Schadensfall selbst tragen müssen. Sie sind ein gängiges Mittel, um die Versicherungsprämie niedriger zu halten. Der Nachteil: Im Schadensfall wird der Schaden erst ab der Höhe des Selbstbehaltes beglichen. Der vzbv spricht sich deshalb gegen einen obligatorischen Selbstbehalt aus. Vielmehr sollten Verbraucher:innen – wenn nötig – einen Selbstbehalt individuell vereinbaren können, um den Besonderheiten des Wohngebäudes aber auch ihrer individuellen finanziellen Möglichkeiten gerecht zu werden. Gerade bei kreditfinanzierten Wohnimmobilien kann ein hoher Selbstbehalt zu einer schlechteren Kreditwürdigkeit und im Schadensfall zu Zahlungsschwierigkeiten führen.

Neben der Absicherung gegen Naturkatastrophen steigt durch den Klimawandel auch die Notwendigkeit der Prävention vor diesen. Insbesondere in Hochrisikozonen müssen Absicherung und Prävention ineinandergreifen. Im Versicherungsvertrag können spezielle Pflichten der Verbraucher:innen festgelegt werden, auf das Wohngebäude zugeschnittene Präventionsmaßnahmen durchzuführen. Dies bietet einen stärkeren Sanktionsmechanismus und einen höheren wirtschaftlichen Anreiz für Präventionsmaßnahmen als einheitlich festgelegte Selbstbehalte. So wird der Versicherer bei einer vorsätzlichen Verletzung einer von Verbraucher:innen vertraglichen zu erfüllenden Obliegenheit leistungsfrei. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der Verbraucher:innen entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vzbv fordert, dass die auf die Verbraucher:innen zutreffenden Pflichten im Antragsprozess individuell vereinbart werden müssen. So entsteht eine Warnfunktion vor den Rechtsfolgen. Die Einhaltung der vertraglichen Obliegenheiten sollte regelmäßig von technischen Sachverstand, wie etwa dem TÜV überprüft werden.

Versicherer sollten dazu verpflichtet werden, eine Umstellung der Altverträge auf die neuen Versicherungsbedingungen zu unterstützen. Hierzu sollten sie Verbraucher:innen in verständlicher Weise beide Produktvarianten (Altvertrag und neue Allgefahrendeckung) mit den jeweiligen Versicherungsprämien erläutern und eine angemessene Frist zur Entscheidung gegen die Umstellung auf die neue Produktvariante einräumen müssen. Werden Verbraucher:innen nicht aktiv, entscheiden sich also nicht aktiv dagegen, dann soll eine automatische Umstellung auf die Allgefahrendeckung erfolgen.

Für den Fall, dass eine Versicherungspflicht eingeführt wird

Die Versicherungsprämie sollte sich an der Höhe des Risikos orientieren. Das wirft für einkommensschwächere Verbraucher:innen in von Naturgefahr besonders bedrohten Regionen Fragen der sozialen Gerechtigkeit und Solidarität auf, die aber gelöst werden müssen. Um Fälle wirtschaftlicher Überforderung zu vermeiden, sollte für Hochrisikoobjekte ein Versicherungspool geschaffen werden, in dem nicht versicherbare oder wirtschaftlich nicht angemessen absicherbare Immobilien Versicherungsschutz erhalten. Die dafür notwendigen Finanzmittel sollen alle Wohnimmobilienbesitzer:innen als Zuschlag zur Versicherungsprämie finanzieren.

Verbraucher:innen gehen nachvollziehbar davon aus, dass mit einer Elementarschadenversicherung sämtliche Naturgewalten, also auch Sturm, Hagel, Erdfall und Erdrutsch, Schneedruck, Vulkanausbruch oder Sturmflut und Hitze abgesichert sind. Eine Absicherung gegen Überschwemmungsschäden aufgrund von Hochwasser oder Starkregen würde nur einen sehr eingeschränkten Versicherungsschutz darstellen. Und selbst damit wären Schäden durch steigendes Grundwasser oder Durchfeuchtung des Bodens nicht erfasst. Diese Lücken im Versicherungsschutz führen regelmäßig zu Beschwerden bei den Verbraucherzentralen.

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