Kaum ein Konsument hat die finanziellen Mittel oder die Zeit, um einen langwierigen und kostspieligen Rechtsstreit wegen einer mangelhaften Ware oder Dienstleistung zu führen. Deshalb bleiben Verbraucherrechte oftmals ohne durchschlagenden Erfolg – es bedarf erst eines Klägers, der geltenden Bestimmungen vor Gericht zur Durchsetzung verhilft. Diese Aufgabe übernimmt der vzbv als eine der klagebefugten Institutionen in Deutschland. Auch wenn sich der einzelne Verbraucher kaum wehren kann – 80 Millionen Verbraucher können es.
LG Frankfurt/Main vom 1.02.2013 (2-10 O 227/12)
Eine Bank darf die Umstellung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nicht davon abhängig machen, dass der Kunde zu einem teureren Kontomodell wechselt. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des...
Verbraucher erwarten es, und der vzbv tut es: Mit zahlreichen Verfahren setzt er Verbraucherinteressen auch direkt mit rechtlichen Schritten durch. Mehr als 1.000 Verfahren führen die Juristinnen und Juristen des vzbv und der Verbraucherzentralen zu diesem Zweck – pro Jahr.
Zwei vom vzbv erstrittene Urteile gegen die comdirect Bank und die Deutsche Bank stärken die Rechte von Bankkunden in finanziellen Schwierigkeiten: Ein Pfändungsschutzkonto darf nicht mehr kosten als ein gewöhnliches Girokonto, auch weitere Einschränkungen im Preis- und Leistungsverzeichnis...
OLG Frankfurt am Main vom 6.06.2012 (19 U 13/12)
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat der Deutschen Bank untersagt, für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) höhere Kontogebühren als für ein gewöhnliches Girokonto zu verlangen.
OLG Bremen vom 23.03.2012 (2 U 130/11), nicht rechtskräftig
Für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) dürfen Banken keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen nach einer Klage des Verbraucherzentrale...
LG Köln vom 8.08.2011 (26 O 191/11)
Eine Bank darf für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine Zusatzvereinbarung verlangen, nach der ein Kunde mit der Umstellung auf das P-Konto den Dispokredit verliert, seine Kreditkarten nicht mehr nutzen und auch am...
LG Bremen vom 21.9.2011 (1- O – 737/11)
Banken dürfen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Das hat das Landgericht Bremen nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die...