- Bestellbutton mit der Aufschrift „Abonnieren“ wies nicht eindeutig auf die Zahlungspflicht der Nutzer:innen hin
- Twitter behielt sich im Kleingedruckten weitreichende Preis- und Leistungsänderungen ohne triftigen Grund vor
- Cookies für Werbezwecke wurden ohne wirksame Einwilligung der Betroffenen gespeichert

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Ein falsch beschrifteter Bestellbutton, lückenhafte Vertragsinformationen, Cookies ohne Einwilligung der Betroffenen und unfaire Allgemeine Geschäftsbedingungen – der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entdeckte auf der Webseite des Kurznachrichtendienstes Twitter (heute X) eine Reihe von Rechtsverstößen. Das Landgericht Berlin gab der Klage der Verbraucherschützer in vollem Umfang statt.
Im Rechtsstreit ging es um das Angebot von kostenpflichtigen Abonnements für „Twitter Blue“ – einem Zusatzdienst, mit dem registrierte Nutzer:innen ihrem Twitter-Profil ein blaues Häkchen hinzufügen und vorzeitigen Zugang zu neuen Funktionen erhalten konnten.
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Gestaltung des Bestellvorgangs und die Vertragsbedingungen teilweise rechtswidrig waren. Die Pflichtinformation über die geltenden Kündigungsbedingungen für die sich automatisch verlängernden Abonnements fehlte. Aus den genannten Abo-Preisen ging nicht hervor, ob die Mehrwertsteuer enthalten ist. Und die Schaltfläche mit der Aufschrift „Abonnieren“, mit der Nutzer:innen ihre Bestellung abgeben sollten, war nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Laut Gesetz müsse aus der Beschriftung des Bestellbuttons klar hervorgehen, dass sich Kund:innen zu einer Zahlung verpflichten. „Abonnieren“ sei nicht eindeutig, weil es auch kostenlose Abonnements gebe.
Twitter behielt sich willkürliche Preis- und Leistungsänderungen vor
Als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher:innen wertete das Gericht drei vom vzbv beanstandete Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Twitter. Darin behielt sich das Unternehmen unter anderem vor, seine Bezahldienste beliebig zu verändern und die Preise jederzeit zu erhöhen. Sogar die Abschaffung der Dienste oder ihrer Funktionen sollte jederzeit und ohne vorherige Information der Nutzer:innen möglich sein. Das biete Twitter einen unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum und die Möglichkeit zu willkürlichen Leistungseinschränkungen, monierten die Richter.
Cookies wurden ohne wirksame Einwilligung gespeichert
Das Gericht untersagte Twitter außerdem, Cookies für Analyse- und Werbezwecke ohne die wirksame Einwilligung der Betroffenen einzusetzen. Im Rahmen des Bestellprozesses für Twitter Blue wurde ein sogenanntes Cookie-Banner eingeblendet. Darin mussten Nutzer:innen durch Klick auf „OK“ bestätigen, dass sie durch die Registrierung automatisch der Nutzung von Cookies auf ihren Endgeräten zustimmen. Eine Wahlmöglichkeit gab es nicht. Damit seien die gesetzlichen Anforderungen an eine freiwillige und eindeutige Einwilligungserklärung nicht erfüllt, so das Gericht. Der vzbv hatte zudem kritisiert, dass Cookies bereits gespeichert wurden, bevor Nutzer:innen den „OK“-Button betätigt hatten.
Urteil des LG Berlin II vom 18.02.2025, Az. 15 O 263/23 – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 10.02.2025
Aktenzeichen: 15 O 263/23 – nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Berlin