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Bankangestellter am Schreibtisch

Quelle: wutzkoh - Adobe Stock

Datum: 26.09.2025

Sparda-Bank Berlin: Unzulässige „Vereinbarungen“ zum Nachteil der Kund:innen

Kammergericht Berlin gibt vzbv-Klage gegen unzulässige Bankformulare statt.

Bankangestellter am Schreibtisch

Quelle: wutzkoh - Adobe Stock

  • Kund:innen sollten per Bankformular auf die Erstattung unrechtmäßiger Gebühren verzichten
  • In einem weiteren Formular sollten sie Verwahrentgelten (Negativzinsen) auf ihren Giro- und Tagesgeldkonten zustimmen
  • Kammergericht Berlin untersagt die Verwendung beider Formulare

Mit vorformulierten „Vereinbarungen“ wollte die Sparda-Bank Berlin erreichen, dass Kund:innen auf Erstattungsansprüche verzichten und Verwahrentgelten für ihre Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten zustimmen. Nach einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschied das Kammergericht Berlin: Die Formulare sind unzulässig. Damit bestätigte das Gericht eine Entscheidung des Berliner Landgerichts in erster Instanz.

Die Sparda-Bank hatte im August 2021 Kund:innen angeschrieben und aufgefordert, mehrere beigefügte Formulare unterschrieben zurückzusenden. Darunter befand sich eine „Vereinbarung“, in der sie auf sämtliche Ansprüche verzichten, die ihnen „infolge des Urteils des Bundesgerichtshofes (27.04.2021, Az.: XI ZR 26/20)“ zustehen. ­­­ 

Kunden sollten auf berechtigte Ansprüche verzichten

Der Hintergrund des Schreibens: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank untersagt, mit denen Änderungen der Bedingungen und der Preise ohne ausdrückliche Zustimmung der Kund:innen möglich waren. Diese branchenweit verwendeten Klauseln waren aus Sicht des BGH zu weit gefasst und daher unzulässig. Auf Grundlage solcher Änderungsklauseln erhobene Bankgebühren können Kund:innen zurückfordern. Das wollte die Sparda-Bank Berlin mit ihrer Aktion offenbar verhindern – scheiterte damit aber vor Gericht.

Das Kammergericht Berlin folgte der Auffassung des vzbv, dass die vorformulierte Verzichterklärung wegen unzureichender Transparenz unwirksam ist. Das genannte BGH-Urteil dürfte einem durchschnittlichen Bankkunden nicht bekannt sein. Die Vereinbarung beschränke sich auch nicht auf unwirksame Änderungen von Entgelten und Kontoführungsgebühren, sondern umfasse die gesamte Geschäftsverbindung. Sie sei so unbestimmt gefasst, dass die möglichen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht erkennbar seien.

Vereinbarungen über Verwahrentgelte waren unzulässig

Das Gericht untersagte der Bank außerdem die Verwendung eines Formulars, auf dem Kund:innen mit ihrer Unterschrift der Erhebung von Verwahrentgelten für ihr Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten zustimmen sollten. Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank, die Verwahrentgelte vorsahen, hatte der Bundesgerichtshof bereits im Februar 2025 verboten.

Das Kammergericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass solche Entgelte auch nicht über das strittige Formular wirksam vereinbart werden können. Verwahrentgelte für Tagesgeldkonten widersprechen demnach den Spar- und Anlagezwecken dieser Konten und seien daher nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig. Bei Girokonten seien Verwahrentgelte zwar grundsätzlich erlaubt, die von der Sparda-Bank Berlin verwendete Klausel verstoße aber gegen das Transparenzgebot. Die Höhe des Verwahrentgelts ergebe sich hier lediglich aus der Mitteilung an den Kunden beziehungsweise aus dem Preisaushang und dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Die damit verbundenen finanziellen Belastungen seien für die Betroffenen weder vorhersehbar noch überprüfbar, so das Gericht.

Bankformulare sind keine Individualvereinbarungen

Das Gericht stellt außerdem klar: Die Formulare sind rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzustufen, da sie von der Bank gestellt und für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden. Die Bank konnte sich daher nicht darauf berufen, dass es sich um einzeln ausgehandelte Individualvereinbarungen handelt, die von Gerichten nur sehr eingeschränkt überprüft werden können. 

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 26.05.2025, Az. 24 U 43/23

Datum der Urteilsverkündung: 26.05.2025
Aktenzeichen: Az. 24 U 43/23
Gericht: Kammergericht Berlin

Urteil des KG Berlin vom 26. Mai 2025 - Az. 24 U 43/23

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Urteil | 26. Mai 2025 

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