Online-Shopping boomt. Aber wo dürfen Paketzusteller:innen Waren ersatzweise abgeben, wenn nicht bei den Empfänger:innen? Die Geschäftsbedingungen zur Ersatzzustellung sind bei der Deutschen Post AG aus Sicht der Verbraucherzentrale zu intransparent und ermöglichen zu viel Spielraum. Deshalb hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Klage eingereicht (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: I-13 UKl 9/25). Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, kommentiert:
„Es ist gut, dass Pakete ersatzweise an Nachbarinnen und Nachbarn zugestellt werden können. Aber für Verbraucherinnen und Verbraucher muss klar sein, unter welchen Voraussetzungen ihr Paket in der Nachbarschaft zugestellt werden darf. Wer kommt als Nachbar oder Nachbarin in Frage? Auch jemand Unbekanntes drei Straßen weiter? Die Geschäftsbedingungen der Deutschen Post zur Ersatzzustellung sehen hier nur unbestimmte Vorgaben vor. Mit der Klage setzen wir uns für mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher ein.“
Hintergrund
Die von dem Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete Klausel der Deutschen Post AG:
„[4. Leistungen von DHL
{3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden
können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen, die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern und/oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind und nicht für Express-Sendungen mit dem Service Transportversicherung 25.000,- Euro und Express Briefe mit dem Service
Transportversicherung 2.500,- Euro.]
Ersatzempfänger sind:
[(..■)]
3. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern
- den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der
Sendungen berechtigt sind;
[(■..)]“