Urteil vom 03.09.2026 | C-798/24 | EuGH
Die DSGVO und die europäische Grundrechtecharta stehen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die eine uneingeschränkte, öffentlich zugängliche Veröffentlichung personenbezogener Daten sämtlicher Aktionäre im Unternehmensregister vorschreiben. Weder der Schutz Dritter noch die Bekämpfung von Geldwäsche oder Sanktionsverstößen rechtfertigen die anlasslose Preisgabe von Minderheitsaktionärsdaten ohne Nachweis eines berechtigten Interesses.
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