Kostspielige Suche nach der Liebe: Die Datingplattform Parship bindet Nutzer:innen häufig mit langfristigen Verträgen an sich. Nun hat der BGH über eine Klage der Verbraucherzentrale entschieden. Im Ergebnis sind Parships Regeln für Vertragsverlängerungen von Sechsmonatsverträgen unzulässig gewesen. Betroffene Nutzer:innen sollten Ansprüche auf Rückerstattungen prüfen. Neuere Parship-Mitgliedschaften sind von dem Urteil nicht betroffen.
Henning Fischer, Referent im Team Sammelklagen beim Verbraucherzentrale Bundesverband: „Das Urteil des Bundesgerichtshofs macht die Regeln fairer und verbraucherfreundlicher für Parship-Nutzer:innen. Parships strenge Regeln zur Vertragsverlängerung passen nicht zu einer Partnervermittlung, bei der man sich angeblich alle elf Minuten verlieben kann.”
Betroffene Nutzer:innen sollten Geld zurückfordern
Der Bundesgerichtshof erklärte am 17. Juli Parships automatische Vertragsverlängerung für Sechsmonatsverträge für unwirksam. Er folgte in diesem Fall der Argumentation der Verbraucherzentrale, nach der es für Mitglieder unzumutbar ist, mindestens zwölf Wochen vor Ablauf des Vertrages kündigen zu müssen, wenn sie sich kein weiteres ganzes Jahr an die Plattform binden möchten. Betroffen sind Parship-Verträge, die bis Februar 2022 abgeschlossen wurden. Parship-Mitglieder mit anderer Vertragsdauer, zum Beispiel mit Zwölfmonatsverträgen, profitieren von dem Urteil nicht.
Für Nutzer:innen, die erst nach Februar 2022 Parship-Nutzer:innen geworden sind, muss der Anbieter aufgrund einer Gesetzesänderung andere Vertragsbedingungen anwenden. Seitdem sind Mitgliedschaften nach Ablauf der Erstlaufzeit monatlich kündbar. Zuvor verlängerten sich Parship-Verträge in der Regel um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt wurden.
Musterbrief der Verbraucherzentrale
Von dem BGH-Urteil betroffene Nutzer:innen können nach Ansicht der Verbraucherzentrale Geld von Parship zurückverlangen, das sie für Vertragsverlängerungen ihrer Sechsmonatsverträge zahlen mussten. Die Verbraucherzentrale stellt dafür unter www.sammelklagen.de/parship einen Musterbrief bereit.
Entsprechende Beträge können für den Zeitraum bis ins Jahr 2022 zurück verlangt werden. Wer sich an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatte, kann auch noch länger zurückliegende Ansprüche einfordern – unter Umständen bis ins Jahr 2018 zurück.
Wer Unterstützung bei der rechtlichen Einschätzung des individuellen Vertrages benötigt, kann sich an eine Verbraucherzentrale vor Ort wenden.
Fristlose Kündigung laut BGH nicht möglich
Nicht durchdringen konnte der Verbraucherzentrale Bundesverband mit seiner Einschätzung, dass Parship einen Dienst höherer Art mit besonderer Vertrauensstellung erbringt, wie es beispielsweise bei der Offline-Partnervermittlung anerkannt ist. Dann hätten Parship-Nutzer:innen ihren Vertrag jederzeit fristlos kündigen können.
Dabei erfragt Parship aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sehr viele sehr private Informationen von seinen Nutzer:innen. Informationen, die laut Betreiberangaben anschließend nach psychologisch fundierter Methode analysiert werden. Wesentliche Teile dieser Analyse sind für andere Parship-Nutzer:innen einsehbar. Aus Sicht der Verbraucherzentrale setzt dies ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus.
Datum der Urteilsverkündung: 17.07.2025
Aktenzeichen: BGH III ZR 388/23
Gericht: Bundesgerichtshof