- Im Edeka-Markt wurde Orangensaft zum Selbstabfüllen in verschieden großen Flaschen angeboten
- Weder das Volumen der Flaschen noch der Literpreis waren angegeben
- OLG Karlsruhe: Fehlende Grundpreisangabe erschwert Preisvergleich und verstößt gegen die Preisangabenverordnung

Quelle: WavebreakMediaMicro - AdobeStock
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Edeka Südwest Stiftung & Co. KG untersagt, frisch gepressten Orangensaft zum Selbstabfüllen in Edeka-Märkten anzubieten, ohne den Grundpreis zu nennen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass ein Preisvergleich ohne Angabe des Literpreises nicht möglich sei.
Ein Edeka Markt im unterfränkischen Alzenau bot frisch gepressten Orangensaft zum Selbstabfüllen in Flaschen der Größen S, L und XL an. Auf den Flaschen befand sich keine Füllmengenangabe. Auch der bei Getränken übliche Grundpreis in Euro pro Liter fehlte. Angegeben waren lediglich die Preise pro Flasche. Somit wussten die Kunden zwar, wie viel sie an der Kasse zahlen mussten – nicht aber, ob der Preis im Vergleich zu bereits abgefüllten Orangensäften günstig oder teuer war.
Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
Das OLG Karlsruhe schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass der fehlende Grundpreis gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Diese schreibe auch für selbst abgefüllte Getränke zwingend die Angabe eines Literpreises vor. Es sei für den Anbieter objektiv auch ohne weiteres möglich, das Fassungsvermögen der bereitgestellten Flaschen zu bestimmen und den Literpreis zu berechnen.
Der Anbieter verstoße zudem gegen den Grundsatz der Preisklarheit. Die angegebenen Preise für die nicht näher bestimmten Flaschengrößen S, L und XL ermöglichten keinen Vergleich mit bereits abgefüllt angebotenen
Orangensäften. Es erschließe sich auch nicht, ob es preisgünstiger sei, etwa zwei Flaschen der Größe S statt eine der Größe XL zu kaufen. Damit werde Verbraucher:innen eine für ihre Kaufentscheidung wesentliche Information vorenthalten.
Edeka ist für selbstständige Marktbetreiber mitverantwortlich
Das Gericht stellte außerdem klar: Obwohl der Markt von einem selbstständigen Einzelhändler betrieben wird, war das beklagte Edeka-Unternehmen – eine Tochter der Edeka Südwest eG – für den Verstoß rechtlich verantwortlich. Die Beklagte erbringe für die angeschlossenen Einzelhändler eine Reihe von Dienstleistungen und sei mit ihnen auf vielfältige Weise verbunden, etwa durch Lieferverträge oder Verträge zur Nutzung des Edeka-Logos. Sie habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Marktbetreiber und umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf deren Geschäft. Rechtlich seien die Marktbetreiber daher als Beauftragte einzustufen, für deren Handlungen das beklagte Unternehmen einstehen müsse.
Das bereits im vergangenen Jahr gefällte Urteil ist inzwischen rechtskräftig, nachdem die Edeka-Gesellschaft ihre zunächst eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof zurückgezogen hat.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 9.07.2024, Az. 14 UKl 1/23
Datum der Urteilsverkündung: 01.07.2025
Aktenzeichen: 14 UKl 1/23
Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe