Durch die folgenden Buttons können Sie direkt auf einen speziellen Bereich des Inhaltes springen
Datum: 01.07.2025

Supermarkt muss für Saft zum Selbstabfüllen den Grundpreis angeben

vzbv klagt erfolgreich gegen Edeka Südwest Stiftung & Co. KG

  • Im Edeka-Markt wurde Orangensaft zum Selbstabfüllen in verschieden großen Flaschen angeboten
  • Weder das Volumen der Flaschen noch der Literpreis waren angegeben
  • OLG Karlsruhe: Fehlende Grundpreisangabe erschwert Preisvergleich und verstößt gegen die Preisangabenverordnung
frau_zutatenliste_saftpckung_supermarkt_wavebreakmediamicro_fotolia_128673053_m.png

Quelle: WavebreakMediaMicro - AdobeStock

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Edeka Südwest Stiftung & Co. KG untersagt, frisch gepressten Orangensaft zum Selbstabfüllen in Edeka-Märkten anzubieten, ohne den Grundpreis zu nennen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass ein Preisvergleich ohne Angabe des Literpreises nicht möglich sei.

Ein Edeka Markt im unterfränkischen Alzenau bot frisch gepressten Orangensaft zum Selbstabfüllen in Flaschen der Größen S, L und XL an. Auf den Flaschen befand sich keine Füllmengenangabe. Auch der bei Getränken übliche Grundpreis in Euro pro Liter fehlte. Angegeben waren lediglich die Preise pro Flasche. Somit wussten die Kunden zwar, wie viel sie an der Kasse zahlen mussten – nicht aber, ob der Preis im Vergleich zu bereits abgefüllten Orangensäften günstig oder teuer war. 

Verstoß gegen die Preisangabenverordnung

Das OLG Karlsruhe schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass der fehlende Grundpreis gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Diese schreibe auch für selbst abgefüllte Getränke zwingend die Angabe eines Literpreises vor. Es sei für den Anbieter objektiv auch ohne weiteres möglich, das Fassungsvermögen der bereitgestellten Flaschen zu bestimmen und den Literpreis zu berechnen. 

Der Anbieter verstoße zudem gegen den Grundsatz der Preisklarheit. Die angegebenen Preise für die nicht näher bestimmten Flaschengrößen S, L und XL ermöglichten keinen Vergleich mit bereits abgefüllt angebotenen 

Orangensäften. Es erschließe sich auch nicht, ob es preisgünstiger sei, etwa zwei Flaschen der Größe S statt eine der Größe XL zu kaufen. Damit werde Verbraucher:innen eine für ihre Kaufentscheidung wesentliche Information vorenthalten.

Edeka ist für selbstständige Marktbetreiber mitverantwortlich

Das Gericht stellte außerdem klar: Obwohl der Markt von einem selbstständigen Einzelhändler betrieben wird, war das beklagte Edeka-Unternehmen – eine Tochter der Edeka Südwest eG – für den Verstoß rechtlich verantwortlich. Die Beklagte erbringe für die angeschlossenen Einzelhändler eine Reihe von Dienstleistungen und sei mit ihnen auf vielfältige Weise verbunden, etwa durch Lieferverträge oder Verträge zur Nutzung des Edeka-Logos. Sie habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Marktbetreiber und umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf deren Geschäft. Rechtlich seien die Marktbetreiber daher als Beauftragte einzustufen, für deren Handlungen das beklagte Unternehmen einstehen müsse.

Das bereits im vergangenen Jahr gefällte Urteil ist inzwischen rechtskräftig, nachdem die Edeka-Gesellschaft ihre zunächst eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof zurückgezogen hat. 

Urteil des OLG Karlsruhe vom 9.07.2024, Az. 14 UKl 1/23 

Datum der Urteilsverkündung: 01.07.2025
Aktenzeichen: 14 UKl 1/23
Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe

Download

Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 09.07.2025; Az. 14 UKl 1/23

Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 09.07.2025; Az. 14 UKl 1/23

Oberlandesgericht Karlsruhe 09.07.2025 

Ansehen
PDF | 2.61 MB

Alles zum Thema: Rechtsdurchsetzung

Artikel (431)
Dokumente (31)
Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 09.07.2025; Az. 14 UKl 1/23

Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 09.07.2025; Az. 14 UKl 1/23

Oberlandesgericht Karlsruhe 09.07.2025 

Ansehen
PDF | 2.61 MB
Justiz per Klick für alle

Justiz per Klick für alle

Stellungnahme des vzbv | Juni 2025

Ansehen
PDF | 156.2 KB
Urteil des Kammergericht vom 30.04.2025; Az. 23 UKI 9/24

Urteil des Kammergericht vom 30.04.2025; Az. 23 UKI 9/24

Kammergericht 30.04.2025

Ansehen
PDF | 13.81 MB
Urteil des Landgericht Berlin II vom 18.02.2025; Az. 15 O 263/23.pdf

Urteil des Landgericht Berlin II vom 18.02.2025; Az. 15 O 263/23.pdf

LG Berlin II 18.02.2025

Ansehen
PDF | 7.91 MB
Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 10.01.2025; Az. 6 U 62/24 ; 31 O 216/23

Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 10.01.2025; Az. 6 U 62/24 ; 31 O 216/23

OLG Köln 10.01.2025

 

Ansehen
PDF | 11.33 MB
Urteile (1436)
Termine (5)
Videos & Grafiken (4)
So funktionieren Sammelklagen

So funktionieren Sammelklagen

Einfache Anmeldung, keine Prozesskostenrisiken und bei Erfolg gibt es Schadensersatz zurück - Sammelklagen der Verbraucherzentrale haben zahlreiche Vorteile für Verbraucher:innen. Dieses Video erklärt, wie sie funktionieren.

Video ansehen
Sammelklage gegen Vodafone

Sammelklage gegen Vodafone

Video ansehen
Infografik: So funktionieren Sammeklagen

Quelle: vzbv

Infografik: So funktionieren Sammelklagen

Vorschau
JPG | 1.02 MB | 6540x3481
Sammelklage - der Ablauf im Überblick

Quelle: Verbraucherzentrale

Sammelklage - der Ablauf im Überblick

Vorschau
PNG | 212.22 KB | 1200x1720

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Zu sehen ist auf hellem Grund der rot gezeichnete Rahmen eines Telefonhörers.

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525

Kontakt

Susanne Einsiedler

Susanne Einsiedler

Referentin Team Rechtsdurchsetzung

info@vzbv.de +49 30 25800-0