- Versandhändler bot im Internet das Vorteilsprogramm „Otto Up Plus“ mit zwölf Monaten Laufzeit für einmalig 9,90 Euro an
- Gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags über einen Kündigungsbutton fehlte
- Bundesgerichtshof: Außerordentliche Kündigung per Schaltfläche muss auch bei Verträgen mit Einmalzahlung und automatischen Laufzeitende möglich sein
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Versandhändler Otto untersagt, im Internet kostenpflichtige Vorteilsprogramme anzubieten, ohne Verbraucher:innen eine außerordentliche Kündigung des Vertrags per Schaltfläche zu ermöglichen. Nach dem Grundsatzurteil müssen Anbieter von Laufzeitverträgen auf Ihrer Webseite auch dann einen leicht zugänglichen Kündigungsbutton bereitstellen, wenn das Entgelt einmalig zu zahlen ist und der Vertrag zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. Damit setzte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband in letzter Instanz durch.
Im Streitfall ging es um das Vorteilsprogramm „Otto UP Plus“, das Otto im Internet gegen einen Einmalbeitrag von 9,90 Euro anbietet. Kund:innen erhalten dafür einen kostenfreien Warenversand und können mehr Punkte sammeln als im kostenlosen „Up Basic“. Der Vertrag endet automatisch nach einem Jahr, eine ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit nicht vorgesehen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist aber auch bei solchen Verträgen möglich. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte kritisiert, dass die Webseite für solche Fälle keinen Kündigungsbutton enthielt. So eine Kündigungsmöglichkeit per Mausklick ist seit Juli 2022 für Dauerschuldverhältnisse gesetzlich vorgeschrieben.
Kündigungsbutton ist auch bei Verträgen mit Einmalzahlung Pflicht
Der Versandhändler hatte sich vor Gericht damit verteidigt, dass es sich bei den Verträgen nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt, weil Kund:innen dafür nicht fortlaufend, sondern einmalig bezahlen. Dieser Ansicht folgte zunächst auch das Hanseatische Oberlandesgericht, das die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands abwies.
Doch der Bundesgerichtshof stellte in letzter Instanz klar: Auf die Zahlungsweise kommt es nicht an. Ein Dauerschuldverhältnis liegt immer dann vor, wenn sich ein Anbieter zur ständigen oder wiederkehrenden Erbringung von Leistungen verpflichtet und der Gesamtumfang der Leistungen von der Vertragsdauer abhängt. Im Streitfall treffe das zu, da das beklagte Unternehmen die Hauptleistung in Form von Punktegutschriften, Preisvorteilen und des kostenlosen Warenversands während der Vertragslaufzeit fortwährend zu erbringen habe. Ob Verbraucher:innen dafür einen einmaligen Betrag oder fortlaufende Zahlungen zu entrichten hätten, sei ohne Belang. Deshalb sei Otto dazu verpflichtet gewesen, den Kündigungsbutton bereitzustellen.
Kündigung soll ähnlich einfach sein wie der Vertragsabschluss
Das ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Der Kündigungsbutton solle Verbraucher:innen in die Lage versetzen, ihre Kündigungserklärung in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss der Online-Verträge. Durch eine erschwerte Kündigung drohten ihnen auch bei einer Einmalzahlung Nachteile: Wenn sich die Kündigung dadurch verzögert, seien sie länger an den Vertrag gebunden. Umso geringer falle der Erstattungsbetrag aus, der Ihnen nach einer außerordentlichen Kündigung zusteht.
Urteil des BGH vom 22.05.2025, Az. I ZR 161/24
Datum der Urteilsverkündung: 22.05.2025
Aktenzeichen: I ZR 161/24
Gericht: Bundesgerichtshof