Datum: 22.05.2025

Zur Haftung für Fahrzeugschäden in einer Waschstraße

Urteil des BGH vom 22.05.2025 (VII ZR 157/24)

Der Betreiber einer Waschstraße, der darauf hinweist, dass Tankdeckel für die Nutzung der Anlage sicher verriegelt zu sein haben, haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass serienmäßig nicht verriegelbare Tankdeckel während des Waschvorgangs abgerissen werden.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger verlangt Schadensersatz für Schäden an seinem Fahrzeug nach Nutzung einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage. Vor der Einfahrt in die Waschstraße befindet sich ein Hinweisschild „Einfahrbedingungen & Hausrecht“, das unter anderem folgenden Hinweis beinhaltet: „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein […].“ Der Kläger nutzt im September 2022 mit seinem BMW X3 die Waschstraße der Beklagten. Das Fahrzeug ist serienmäßig mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit ausgestattet. Nach dem Waschvorgang zeigt der Kläger dem Betreiber an, dass der Tankdeckel des Fahrzeugs abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt war. Er verlangt von dem Betreiber der Waschanlage Reparaturkosten in Höhe von 1.500 Euro. Das Amtsgericht gibt der Klage in erster Instanz statt. Auf die Berufung der Beklagten weist das Landgericht die Klage ab. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter. 

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Betreiberin der Waschanlage habe keinerlei Schutzpflichten verletzt. Die Betreiberin habe über zu beachtende Verhaltensregeln für einen sicheren Gebrauch der Anlage zu informieren. Dieser Pflicht sei sie durch die Anbringung der Hinweisschilder nachgekommen. Da es sich bei der nicht möglichen Verriegelung des Tankdeckels um eine nicht direkt wahrnehmbare konstruktionsbedingte Besonderheit des Fahrzeugs handle, könne der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden. Vielmehr sei es die Pflicht des Fahrzeugherstellers, über die Gefahr des Abreißens des Tankdeckels bei der Benutzung von Waschstraßen zu informieren. Dem Kläger stehe daher kein Schadensersatzanspruch gegen die Betreiberin der Waschanlage zu. 

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 22.05.2025
Aktenzeichen: VII ZR 157/24
Gericht: BGH

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