Bereits bei „bloßem Kontrollverlust“ über eigene Daten sind laut Bundesgerichtshof 100 Euro ein angemessener Schadenersatz
vzbv setzt sich für höhere Ansprüche für Betroffene ein, sofern auch Daten wie Geburtsdatum und Beziehungsstatus öffentlich wurden.
Der Klage-Check des vzbv zeigt Verbraucher:innen, ob ihr Fall zur Klage passt und wie sie mitmachen können

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Betroffene des im Jahr 2021 bekannt gewordenen Facebook-Datenlecks können sich ab sofort der Sammelklage (Musterfeststellungsklage) des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) anschließen. Die Klage gegen die Meta Platforms Ltd. hilft Millionen Facebook-Nutzer:innen in Deutschland, einfach und unkompliziert Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Hintergrund: Im November 2024 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zum Facebook-Datenleck geurteilt, dass bereits der „bloße Kontrollverlust“ über die eigenen Daten für einen Schadenersatzanspruch ausreicht.
Jutta Gurkmann, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik im vzbv: „Mit dem BGH-Urteil im Rücken setzt sich der vzbv dafür ein, dass Betroffene des Facebook-Datenlecks finanziell entschädigt werden. Betroffene können sich ab sofort der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands anschließen. Mit der Klage hilft der vzbv Verbraucher:innen, Ansprüche gegenüber Meta durchzusetzen.“
Der vzbv hat die Sammelklage gegen die Meta Platforms Ltd. als Musterfeststellungsklage beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingereicht. So will der vzbv Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche und die Höhe der Ansprüche feststellen lassen.
Je nach Fall: vzbv will Beträge von bis zu 600 Euro feststellen lassen
Nach Ansicht des vzbv muss Meta in bestimmten Fällen deutlich mehr als 100 Euro Schadenersatz zahlen: wenn beispielsweise neben Facebook-ID, Name und Telefonnummer auch Wohnort, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum sowie Beziehungsstatus einer betroffenen Person öffentlich geworden sind. In einem solchen Fall hält der vzbv eine Entschädigung von 600 Euro für angemessen.
Bei der Facebook-Sammelklage mitmachen
Verbraucher:innen machen bei der Sammelklage mit, indem sie sich beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen. Das Klageregister ist seit dem 5. Mai 2025 offen. Wie man sich einträgt, erfahren Verbraucher:innen durch den Klage-Check unter www.sammelklagen.de/verfahren/facebook. Das Tool prüft zunächst mit wenigen Fragen, ob die Klage zum individuellen Fall passt. Anschließend erhalten Verbraucher:innen Hinweise für den Eintrag ins Klageregister.
Wenn Betroffene sich in das Register eingetragen haben, sind sie bei der Sammelklage dabei. Dann können Ansprüche auch nicht mehr verjähren – egal, wie lange das Verfahren dauert. Das Mitmachen ist kostenlos.
Wer über Neuigkeiten der Facebook-Sammelklage per E-Mail informiert werden möchte, kann sich für den News-Alert des vzbv zum Verfahren anmelden.
Die vzbv-Sammelklage richtet sich an Facebook-Nutzer:innen in Deutschland, die vom im Jahr 2021 bekannt gewordenen Facebook-Datenleck betroffen sind.
Hintergrund: Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Rund 100 Euro Schadenersatz hielt der Bundesgerichtshof (BGH) im konkreten Fall für den bloßen Kontrollverlust über die eigenen Daten für angemessen. Das geht aus seiner Entscheidung vom 18. November hervor (Az. VI ZR 10/24). Das Urteil zum Facebook-Datenleck erleichtert es Betroffenen, Schadenersatz zu bekommen. Sie müssen laut BGH keinen Nachweis mehr erbringen, dass ihnen durch ein Datenleck individuelle Nachteile entstanden sind. Die bloße Betroffenheit reicht.
Durch das Facebook-Datenleck sind persönliche Daten von weltweit 533 Millionen Nutzer:innen öffentlich geworden. Unter den Daten sollen sich laut Medienberichten auch rund sechs Millionen Facebook-Konten aus Deutschland befinden. Die gestohlenen Daten können unter anderem für Spam-Nachrichten, Phishing-SMS oder Identitätsdiebstahl verwendet werden.
In dem Verfahren gegen Meta wird der vzbv durch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Litigation vertreten.