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30.07.2026

Urteile: Jahresentgelte von Bausparkassen sind unzulässig

Oberlandesgerichte geben Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt.

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  • Bausparbedingungen sahen Jahresentgelte bis zu 36 Euro vor – zusätzlich zur Abschlussgebühr und der nur geringen Verzinsung des Bausparguthabens.
  • OLG Stuttgart und OLG München: Jahresentgelte sind unzulässig, weil sich die Bausparkasse damit Verwaltungstätigkeiten vergüten lässt, zu denen sie gesetzlich verpflichtet ist.
  • Bausparkasse darf einzelne Vertragsklauseln nicht einseitig ändern.

Bausparkassen dürfen für die „Verschaffung und Aufrechterhaltung“ des Anspruchs auf ein Bauspardarlehen kein Jahresentgelt berechnen. Eine entsprechende Klausel in den Bausparbedingungen ist rechtswidrig, entschieden sowohl das Oberlandesgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht München nach Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Das OLG Stuttgart erklärte außerdem Klauseln für unzulässig, die Bausparkassen dazu berechtigte, eine Reihe von Vertragsbedingungen ohne aktive Zustimmung der Betroffenen zu ändern.

„Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil bereits 2022 das Jahresentgelt der BHW Bausparkasse für unzulässig erklärt. Doch statt das Jahresentgelt zu streichen, haben einige Bausparkassen die Gebühr weiter kassiert und sich damit gerechtfertigt, dass ihre Entgeltklauseln etwas anders formuliert sind“, erläutert David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Die Urteile stützen unsere Auffassung, dass Jahresentgelte bei Bausparverträgen generell unzulässig sind.“

Bis zu 36 Euro Jahresentgelt

Bausparer erwerben mit Vertragsabschluss einen Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen für ihre künftige Immobilienfinanzierung. „Für die Verschaffung und Aufrechterhaltung dieser Anwartschaft“ sollten Schwäbisch-Hall-Bausparer im Tarif Fuchs04 ein Jahresentgelt bis zu 36 Euro und Bausparer der LBS Landesbausparkasse Süd ein Jahresentgelt bis zu 30 Euro in der Sparphase ihres Vertrags zahlen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte das als unfair kritisiert und dagegen geklagt. „Für die Aussicht auf ein günstiges Baudarlehen müssen Bausparer schon eine Abschlussgebühr zahlen und eine sehr niedrige Verzinsung ihres Guthabens in Kauf nehmen“, sagt David Bode. „Ein zusätzliches Jahresentgelt ist nicht gerechtfertigt.“

Bausparkasse darf für Vertragsverwaltung nicht extra kassieren

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab den Verbraucherschützern Recht und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Heilbronn in erster Instanz. Die Bausparkasse lasse sich mit dem Jahresentgelt Verwaltungsaufwand vergüten, zu dem sie vertraglich und gesetzlich verpflichtet sei, um die Ansprüche der Bausparer gewährleisten zu können. Für solche nebenvertraglichen Pflichten dürfen Anbieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein gesondertes Entgelt verlangen. Auch das Oberlandesgericht München teilte die Rechtsauffassung des vzbv und kippte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I, welches in der Entgeltklausel der LBS Süd noch eine Preishauptabrede gesehen hatte.

Klausel über einseitige Bedingungsänderung ist rechtswidrig

Unwirksam ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart auch eine Klausel, welche die Bausparkasse zu einer Änderung einzelner Bausparbedingungen und der Präambel des Vertrags berechtigte. Die Änderungen sollten automatisch wirksam werden, sofern die Betroffenen nicht fristgerecht widersprechen. Das Landgericht Heilbronn hatte moniert, dass diese Klausel auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Bausparkasse hinauslaufe. Eine sachliche Rechtfertigung gebe es dafür nicht. Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist die Klausel schon deshalb unwirksam, weil sie die Bausparer im Unklaren darüber lasse, ob sie einer Bedingungsänderung formlos widersprechen können oder die Textform einhalten müssen.

Verbraucherzentrale auch gegen Wüstenrot erfolgreich

Erfolgreich ging der Verbraucherzentrale Bundesverband auch gegen Wüstenrot vor, die eine jährliche Kontogebühr von 12 Euro in der Sparphase der Bausparverträge verlangte. Die Bausparkasse hatte bereits während des Verfahrens vor dem LG Stuttgart eingelenkt und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Nach dem Urteil des OLG Stuttgart muss sie darüber hinaus alle Betroffenen darüber informieren, dass die Entgeltklausel rechtswidrig ist. Wie Schwäbisch Hall hatte sich Wüstenrot zudem das Recht auf Bedingungsänderungen ohne aktive Zustimmung der Sparer vorbehalten. Auch diese Klausel ist nach dem Urteil unzulässig.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf die Klausel zur Bedingungsänderung hat die Schwäbisch Hall Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Zur Jahresentgelt-Klausel hat das Gericht keine Revision gelassen. Dagegen hat die Bausparkasse Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Wüstenrot hat im Hinblick auf die Änderungsklausel Revision eingelegt. Soweit dem vzbv der Folgenbeseitigungsanspruch zuerkannt wurde, wurde die Revision nicht zugelassen. Und die LBS Süd hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Schwäbisch Hall: Urteil des OLG Stuttgart vom 26.02.2026, Az. 2 U 37/20 – nicht rechtskräftig

Wüstenrot: Urteil des OLG Stuttgart vom 12.03.2026, Az. 2 U 33/24 – nicht rechtskräftig

LBS Süd: Urteil des OLG München vom 12.05.2026, Az. 5 U 4845/23 e – nicht rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 26.02.2026
Aktenzeichen: 2 U 37/20
Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart

Weitere Urteile:

Datum der Urteilsverkündung: 12.03.2026
Aktenzeichen: 2 U 33/24
Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart

Datum der Urteilsverkündung: 12.05.2026
Aktenzeichen: 5 U 4845/23 e
Gericht: Oberlandesgericht München

Datum der Urteilsverkündung: 22.02.2023
Aktenzeichen: 6 O 97/23
Gericht: Landgericht Heilbronn

Datum der Urteilsverkündung: 19.02.2024
Aktenzeichen: 53 O 165/23
Gericht: Landgericht Stuttgart

Datum der Urteilsverkündung: 27.11.2023
Aktenzeichen: 22 O 877/23
Gericht: Landgericht München

Schwäbisch Hall | Urteil des LG Heilbronn vom 22.02.2024 | 6 O 97/23

Urteil | Februar 2024

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Schwäbisch Hall | Urteil des OLG Stuttgart vom 26.02.2026 | 2 U 37/24

Urteil | Februar 2026

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Wüstenrot | Urteil LG Stuttgart vom 19.02.2024 | 53 o 165/23

Urteil | Februar 2024

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Wüstenrot | Urteil OLG Stuttgart vom 12.03.2026 | 2 U 33/24

Urteil | März 2026

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LBS | Urteil LG München vom 27.11.2023 | 22 O 877/23

Urteil | November 2023

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LBS | Urteil OLG München vom 12.05.2026 | 5 U 4845/23 e

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