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Eine Person sitzt an einem Schreibtisch vor Dokumenten sowie einem Richterhammer.

Quelle: iStock - ARMMY PICCA

22.07.2026

Irreführende „Testsieger“-Werbung

Verbraucherzentrale Bundesverband klagt erfolgreich gegen irreführendes Siegel von testsieger-online

Eine Person sitzt an einem Schreibtisch vor Dokumenten sowie einem Richterhammer.

Quelle: iStock - ARMMY PICCA

  • Testsiegel „SEHR GUT“ auf testsieger-online erweckte den Eindruck, bei den gekürten Produkten handele es sich um Testsieger.
  • Lediglich aus einem kleingedruckten Hinweis ging hervor, dass es keine Vergleichstests gab.
  • LG Berlin verbietet die strittigen Testsiegel wegen Irreführung

Das Landgericht Berlin hat dem Betreiber des Portals testsieger-online.de untersagt, in Gütesiegeln mit dem Wort „Testsieger“ für Produkte zu werben, obwohl keine Vergleichsprodukte getestet wurden. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt, der die Testsiegel als irreführend kritisiert hatte.

„Auf testsieger-online wimmelt es nur so von Produkten, die im Test angeblich mit der Note SEHR GUT abgeschnitten haben. Dabei wird der falsche Eindruck erweckt, diese Produkte hätten sich jeweils in einem neutralen Vergleichstest als Sieger gegen mehrere Konkurrenten durchgesetzt – so wie wir es von der Stiftung Warentest gewohnt sind“, sagt Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Tatsächlich beruhen die Bewertungen auf der Webseite nicht auf einem Produktvergleich. Testsieger gibt es dort gar nicht.“

Testsieger ohne Vergleichstests Auf dem strittigen Testlabel stand oben der Domainname „www.testsieger-online.de“, darunter die Note „SEHR GUT“, gefolgt von der Produktbezeichnung und dem Markennamen. Ganz unten befand sich in winziger Schrift der kaum lesbare Hinweis: „Wir prüfen Produkte in Einzeltests auf ihre Verbrauchertauglichkeit nach unseren TSO Prüfkriterien und führen keine Vergleiche durch.“

Testsiegel führte in die Irre

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass das Gütesiegel in dieser Gestaltung irreführend ist. Durch das Wort „Testsieger“ im Domainnamen gingen Verbraucher:innen davon aus, dass sich das beworbene Produkt gegen mehrere andere

Produkte durchgesetzt habe. Das treffe nicht zu. Wenn nur ein Produkt getestet werde, könne es keinen „Sieger“ geben. Der Hinweis darauf, dass das Unternehmen gar keine Vergleiche durchführt, reiche nicht aus um die Irreführung aufzulösen. Er werde aufgrund der kleinen Schrift und der damit einhergehenden schlechteren Lesbarkeit in der Regel nicht zur Kenntnis genommen.

Schon das Vorgänger-Siegel war irreführend

In seiner Klage hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband auch die ähnliche Vorgänger-Version des Testsiegels beanstandet. Den Unterlassungsanspruch des Verbands wies das Gericht in diesem Punkt zwar als verjährt ab. Die Richter machten aber deutlich: Auch das alte Siegel war irreführend und darf nicht mehr verwendet werden.

Datum der Urteilsverkündung: 26.05.2026
Aktenzeichen: 15 O 277/25 - nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Berlin II

Urteil des LG Berlin II vom 26.05.2026 | 15 O 277/25 | nicht rechtskräftig

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