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junger Mann sitzt in Küche und schaut auf sein Handy

Quelle: setofotografias 123rf

04.09.2026

Trinkgeld-Klausel von Lieferando ist unzulässig

Kammergericht Berlin gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen die yd. yourdelivery GmbH statt

junger Mann sitzt in Küche und schaut auf sein Handy

Quelle: setofotografias 123rf

  • Vorab gezahltes Trinkgeld für die Fahrer des Lieferdienstes wurde laut Geschäftsbedingung in keinem Fall erstattet.
  • Trinkgeld sollte auch dann nicht zurückgegeben werden, wenn das Restaurant die Bestellung storniert und das Essen nicht ausgeliefert wird.
  • Kammergericht Berlin verbietet die strittige Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher:innen.

Lieferando darf die Erstattung eines vorab gezahlten Trinkgeldes nicht generell ausschließen. Die entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die yd. yourdelivery GmbH entschieden, welche die Vermittlungsplattform betreibt. Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass Lieferando das Trinkgeld nach der Klausel selbst dann nicht herausgeben musste, wenn das Restaurant die Bestellung storniert

„Mit einem Vorab-Trinkgeld wollen Besteller:innen die erwartet freundliche und schnelle Lieferleistung honorieren.“, sagt Susanne Einsiedler, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Wird die Lieferung durch den Lieferdienst storniert, wäre es unfair und nicht zu rechtfertigen, das Trinkgeld trotzdem einzubehalten.“ 

Trinkgeld auch bei Nicht-Lieferung

Lieferando bietet auf seiner Webseite die Möglichkeit, bereits bei der Onlinebestellung ein Trinkgeld zu zahlen, das den Fahrern zugutekommen soll. In der strittigen Vertragsklausel hieß es: „Wenn der Kunde eine Bestätigung über die Platzierung des Trinkgelds erhalten hat, kann das Trinkgeld nicht mehr erstattet oder zurückgegeben werden.“

Kund:innen unangemessen benachteiligt

Nach Auffassung des Berliner Kammergerichts kann die Regelung nur so verstanden werden, dass das Trinkgeld in keinem Fall erstattet werde. Ein Anspruch auf Rückzahlung sei demnach selbst dann ausgeschlossen, wenn das Restaurant die Bestellung storniert und das Essen gar nicht ausliefert. Mindestens in diesem Fall hätten Kund:innen ein berechtigtes Interesse, nicht nur den vereinbarten Kaufpreis, sondern auch das für den Lieferanten gedachte Trinkgeld zurückzuerhalten. Es sei klar, dass diese Zuwendung von der Erbringung der Lieferleistung abhängig sein solle. Bei der strittigen Klausel handele es sich daher um eine einseitige Vertragsgestaltung, mit der das Unternehmen missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Kund:innen durchzusetzen versuche.

Die Verbraucherzentrale hatte das Verfahren nach Verbraucherbeschwerden eingeleitet.

Erhalten Betroffene jetzt Geld zurück? 

Sobald das Urteil rechtskräftig wird, bindet es das Unternehmen für die Zukunft. Lieferando darf die unzulässige Klausel dann nicht mehr verwenden. Es führt aber nicht automatisch dazu, dass der Anbieter das eingenommene Geld wieder herausgeben muss. 

Datum der Urteilsverkündung: 24.06.2026
Aktenzeichen: 23 UKl 2/26 – nicht rechtskräftig
Gericht: KG Berlin

Urteil des KG Berlin vom 24.06.2026; Az. 23 UKl 2/26 – nicht rechtskräftig

Urteil des KG Berlin vom 24.06.2026; Az. 23 UKl 2/26 – nicht rechtskräftig

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