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Internetrouter, dahinter Person mit Handy und Laptop am Tisch

Quelle: cunaplus - Adobe Stock

10.09.2026

Vodafone-Urteil des EuGH stärkt Sammelklage der Verbraucherzentrale

Wer sich ins Klageregister einträgt, kann auf Rückzahlungen hoffen

Internetrouter, dahinter Person mit Handy und Laptop am Tisch

Quelle: cunaplus - Adobe Stock

  • Vodafone hat seit 2023 die Preise in vielen laufenden Festnetz-Internet-Verträgen erhöht.
  • Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs stärkt nun die Position der Verbraucherzentrale im Streit um die Preiserhöhungen.
  • Betroffene Verbraucher:innen können sich der Verbraucherzentrale-Sammelklage anschließen, um mögliche Erstattungen zu sichern.

Der Europäische Gerichtshof hat im Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Vodafone GmbH entschieden: Telekom-Anbieter haben kein uneingeschränktes Recht, Vertragsbedingungen einseitig zu ändern. 

Datum der Urteilsverkündung: 10.09.2026
Aktenzeichen: C-669/24
Gericht: Europäischer Gerichtshof

Ramona Pop steht hinter einem weißen Tisch

Quelle: Plambeck - vzbv

Ramona Pop
Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands

Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht: Telekom-Anbieter dürfen laufende Verträge nicht ohne Weiteres ändern. Das sind ausgezeichnete Nachrichten für die Sammelklage der Verbraucherzentrale gegen Vodafone.

Bei der Sammelklage geht es um einseitige Preiserhöhungen in laufenden Verträgen. Wer sich der Klage anschließt, kann im Erfolgsfall zu viel gezahltes Geld zurückbekommen. Betroffene sollten jetzt mit Hilfe des Klagechecks der Verbraucherzentrale prüfen, ob sie mitmachen können.

Der Klagecheck findet sich unter sammelklagen.de/verfahren/vodafone. Er zeigt innerhalb weniger Minuten, ob der eigene Fall zur Klage passt, und liefert Textbausteine für die Anmeldung.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Aktenzeichen C-669/24) stärkt die Position der Verbraucherzentrale in mehreren Verfahren gegen Vodafone vor deutschen Gerichten. 

Die Verbraucherzentrale hält eine von Vodafone verwendete Vertragsklausel für unzulässig. Sie sollte es dem Unternehmen erlauben, Vertragsbedingungen nach eigenem Ermessen einseitig zu ändern, ohne dass die Gründe dafür näher festgelegt waren. 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat 

  • eine Unterlassungsklage (OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I-20 U 35/24)
  • eine Sammelklage gegen Preiserhöhungen, die Vodafone unter anderem mit Hilfe dieser Klausel durchgeführt hat (OLG Hamm, Aktenzeichen I-12 VKl 1/23)

eingereicht. 

Die Unterlassungsklage zielt darauf, dass Vodafone die Klausel künftig nicht mehr verwenden darf. Die Sammelklage strebt an, dass Vodafone zu Unrecht gezahltes Geld erstattet.

In beiden Verfahren entscheiden am Ende deutsche Gerichte. Sie müssen ihrer Entscheidung aber das EuGH-Urteil zu Grunde legen.

Vodafone hat ab dem Frühjahr 2023 die Preise für zahlreiche Festnetz-Internet-Verträge erhöht. Viele Kund:innen müssen seither fünf Euro mehr pro Monat bezahlen. Mit der Sammelklage will die Verbraucherzentrale zu viel gezahltes Geld für Verbraucher:innen zurückholen. Außerdem fordert sie Zinsen auf die zu Unrecht gezahlten Beträge.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist ein wichtiges Signal für die weiteren Verfahren. Das Oberlandesgericht Hamm muss die Auslegung des EuGH bei seiner Entscheidung zu Sammelklage berücksichtigen. Sollte das Oberlandesgericht die Preiserhöhungen für unzulässig erklären, können Verbraucher:innen Anspruch auf Rückzahlung der seit der Preiserhöhung zu viel gezahlten Beträge haben.

Von der Sammelklage profitieren Verbraucher:innen mit Festnetz-Internet-Verträgen von Vodafone, deren Preise in einem laufenden Vertrag erhöht wurden. Ob der Vertrag aktuell noch besteht, spielt dabei keine Rolle. 

Mit dem Klagecheck der Verbraucherzentrale auf sammelklagen.de/verfahren/vodafone können Verbraucher:innen prüfen, ob sie bei der Klage mitmachen können.

Betroffene sollten nicht abwarten, sondern ihre Ansprüche mit dem kostenlosen Klagecheck der Verbraucherzentrale auf sammelklagen.de/verfahren/vodafone prüfen. 

Die Anmeldung beim Bundesamt für Justiz ist kostenlos und kommt ohne Unterlagen aus. Nur wenn sich Betroffene in das Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen, sind sie bei der Sammelklage dabei. Dann können Ansprüche auch nicht mehr verjähren – egal, wie lange das Verfahren dauert. Bei einem erfolgreichen Ausgang des Verfahrens können Mitkläger:innen direkt Rückzahlungen erhalten.

Bis September 2026 haben sich mehr als 116.000 Menschen der Verbraucherzentrale-Sammelklage gegen Vodafone angeschlossen. Die Teilnahme ist weiterhin möglich.

Der EuGH hat darüber entschieden, wie Art. 105 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation auszulegen ist:

Danach verleiht die Vorschrift den Telekommunikationsanbietern nicht das Recht, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, sondern setzt ein Änderungsrecht nach anderen anwendbaren Vorschriften voraus und regelt für diesen Fall lediglich ein Sonderkündigungsrecht.      

Urteil des EuGH vom 10.09.2026 | Az: C-669/24

Urteil des EuGH vom 10.09.2026 | Az: C-669/24

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Urteil des EuGH vom 10.09.2026 | Az: C-669/24

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