- Von Telefon-Flatrate ins Festnetz waren Servicedienste mit geografischen Festnetznummern ausgenommen.
- 100-Seiten-Liste über kostenpflichtige Rufnummern mit Ortsvorwahl war auf der Internetseite kaum zu finden.
- LG Koblenz: Werbung mit Telefon-Flatrate war irreführend.
Wirbt ein Unternehmen mit einer Flatrate fürs Telefonieren ins Festnetz, bedarf es eines klaren und unmissverständlichen Hinweises, wenn davon Servicenummern mit Ortsvorwahl ausgenommen sind. Das hat das Landgericht Koblenz gegen die 1&1 Telecom GmbH entschieden. Die Richter gaben damit einer Klage des Verbaucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der die Werbung des Telekommunikationsanbieters als irreführend kritisiert hatte.
1&1 hatte im Internet mehrfach mit einer Telefonflatrate geworben. „Unbegrenzt für 0 ct/Min. ins deutsche Festnetz telefonieren“ versprach das Unternehmen bei DSL-Tarifen. Für Mobilfunktarife lockte es mit einer „FLAT Telefonie in alle dt. Festnetz- und Mobilfunknetze.“
Im Kleingedruckten waren davon allerdings Servicedienste ausgenommen, die über gewöhnliche Festnetznummern mit Ortsvorwahl zum Beispiel die Teilnahme an Telefonkonferenzen ermöglichen. Die Liste der kostenpflichtigen Festnetznummern umfasste volle 100 Seiten. Viele Kunden erfuhren von dieser Einschränkung erst, nachdem sie im Homeoffice an Konferenzen teilgenommen hatten – und dafür trotz Flatrate 2,9 Cent pro Minute zahlen sollten.
Das Landgericht Koblenz schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Flatrate-Werbung irreführend war. Ein durchschnittlicher Verbraucher erkenne eine Verbindung ins Festnetz an der Ortsvorwahl. Die Werbung werde so verstanden, dass sämtliche Anrufe zu solchen geografischen Festnetznummern von der Flatrate erfasst sind und keine über das pauschale Entgelt hinausgehende Kosten anfallen. Die Werbung mit einer Telefonflat sei angesichts der ausgenommenen kostenpflichtigen Ortrufnummern daher unwahr.
Die Irreführung werde auf der Internetseite auch nicht durch klare und unmissverständliche Hinweise auf die Einschränkung beseitigt. Während die vermeintliche Flatrate in der Werbung besonders hervorgehoben wurde, mussten Kund:innen mehrfach klicken und scrollen, um die Informationen über die kostenpflichtigen Servicedienste zu finden.
Datum der Urteilsverkündung: 08.02.2022
Aktenzeichen: 3 HK O 43/20
Gericht: Landgericht Koblenz