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Glas Wasser und Tabletten in der Hand

Quelle: Goffkein - AdobeStock

17.09.2026

Verbraucherzentrale unterbindet unlautere Werbung für „Focus Kapseln“

Kammergericht Berlin verbietet umstrittene Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel.

Glas Wasser und Tabletten in der Hand

Quelle: Goffkein - AdobeStock

  • Internetwerbung versprach einen positiven Einfluss auf die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit durch die Einnahme der Kapseln
  • Kammergericht Berlin verbietet mehrere Werbeaussagen, die der Verbraucherzentrale Bundesverband als wissenschaftlich unbelegt kritisiert hatte
  • Auch die Produktbezeichnung „Focus-Kapseln“ ist in Verbindung mit der Gestaltung der Internetseite unzulässig

Das Kammergericht Berlin hat der Whitewall GmbH mehrere Werbeaussagen untersagt, nach denen die Einnahme von „Focus-Kapseln“ sich auf die Konzentration, geistige Leistungsfähigkeit und mentale Belastbarkeit positiv auswirkt. Bereits die Bezeichnung „Focus Kapseln“ für das Nahrungsergänzungsmittel sei im Zusammenhang mit den Werbeaussagen im Internetshop des Unternehmens unzulässig. Damit wies das Kammergericht die Berufung der Gegenseite gegen das erstinstanzliche Urteil zurück.

Das Unternehmen hatte im Onlineshop für sein Produkt „Focus Kapseln“ geworben und neben der mehrfach abgebildeten Produktverpackung die vermeintlichen Vorteile der Kapseln herausgestellt. Unter anderem hieß es: „Ob im Office, bei deinem Herzensprojekt oder einem entscheidenden Moment im Familienalltag: überall ist Fokus gefragt. Doch manchmal fällt es schwer sich zu konzentrieren. Deshalb haben wir FOCUS KAPSELN entwickelt.“ Dank der „innovativen Power-Formel“ könne man „jederzeit zur Höchstform auflaufen“. Durch den Zusatz der Vitamine B5 und B12 und eine „feinjustierte Zusammensetzung der Inhaltsstoffe“ werde die geistige Leistung aufrechterhalten. 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte kritisiert, dass die vermeintlichen Wirkungen wissenschaftlich nicht belegt und nach der europäischen Health-Claims-Verordnung nicht zugelassen sind. Das Landgericht Berlin hatte der Klage in erster Instanz statt gegeben. Die Berufung des Unternehmens beim Kammergericht blieb ohne Erfolg. 

Gesundheitsbezogene Aussagen müssen zugelassen sein

Das Kammergericht bestätigte die Auffassung der Verbraucherzentrale, dass es sich bei den strittigen Werbeaussagen um konkrete gesundheitsbezogene Angaben handelt, für die laut EU-Verordnung eine Zulassung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit erforderlich ist. Es werde der Eindruck erweckt, die Kapseln seien dazu bestimmt, Konzentrationsschwierigkeiten entgegenzuwirken und eine besonders gesteigerte Leistungsfähigkeit bis hin zur „Höchstform“ zu ermöglichen. Bereits die Bezeichnung „FOCUS KAPSELN“ werde von Verbraucher:innen aufgrund der Gestaltung der Internetseite so verstanden, dass die Einnahme der Kapseln die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit fördert.

Werbung war nicht durch zulässige Angaben für Vitamine gedeckt

Für diese Behauptungen gab es jedoch nicht die erforderliche Zulassung. Sie waren nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch zugelassene Aussagen für die Vitamine B5 und B12 gedeckt. Erlaubt sind zum Beispiel die Angaben, dass Vitamin B5 „zur normalen geistigen Leistung“ und Vitamin B12 „zur normalen psychischen Funktion“ beitragen und beide Vitamine zur „Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung“ beitragen. Darüber gingen die Werbesprüche jedoch weit hinaus. Die Richter monierten außerdem, dass die vermeintlichen Wirkungen auf die Konzentration und Leistungsfähigkeit unzulässigerweise dem Gesamtprodukt und dessen besonderer „Power-Formel“ und nicht den einzelnen Bestandteilen zugeschrieben werde.

 

Urteil des KG Berlin vom 25.08.2026, Az. 5 U 90/23 – nicht rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 25.08.2026
Aktenzeichen: Az. 5 U 90/23
Gericht: Kammergericht Berlin

Vorangegangene Urteile:

Gericht verbietet Gesundheitswerbung für „Focus-Kapseln“

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Urteil des KG Berlin vom 25.08.2026, Az. 5 U 90/23 – nicht rechtskräftig

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Urteil | August 2026

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