Fernwärmeversorger dürfen ihre Preise nicht einseitig ohne Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel ändern. Demnach können Verträge nicht durch einseitige öffentliche Bekanntgabe, sondern grundsätzlich nur durch eine übereinstimmende Erklärung beider Vertragsparteien geändert werden.
Die Digitalisierung eröffnet Verbraucherinnen und Verbrauchern neue Chancen, birgt aber auch Risiken. Damit Verbraucher die Möglichkeiten der Digitalisierung ohne Nachteile nutzen können, muss das Vertragsrecht diesen neuen Entwicklungen angepasst werden. Der neue Vorschlag der EU-Kommission setzt im Vertragsrecht für digitale Güter wichtige und richtige Akzente.