Urteil des BGH Karlsruhe vom 18.10.2004 (II ZR 352/02)
Für die Annahme eines Haustürgeschäftes reicht es aus, dass das Geschäft in der Privatwohnung der Kläger angebahnt wurde, auch wenn die Unterschriften in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgten.