- Bei Bestellungen für bestimmte Produkte wurde neben dem Standardversand auch ein Expressversand angeboten. Dieser Expressversand war durch ein bereits angekreutzes Kästchen („opt-out“) voreingestellt.
- Verbraucher:innen zahlten dadurch 1 Euro zusätzlich zu den Versandkosten.
- LG Freiburg: Expressversand ist nicht Teil der Hauptleistung.
Die Voreinstellung eines kostenpflichtigen Expressversands im Online-Bestellvorgang im Wege eines opt-out ist unzulässig. Das hat das Landgericht Freiburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Pearl GmbH entschieden.
Im Rahmen der Bestellung bestimmter Produkten bot Pearl neben dem Standardversand auch einen Expressversand an. Für diesen wurde neben den Versandkosten ein Zuschlag von 1 Euro erhoben. Anders beim Standversand, der ohne diesen Zuschlag angeboten wurde. Der kostenpflichtige Expressversand war bereits mittels opt-out voreingestellt. Verbraucher:innen, die keinen Expressversand wünschten, mussten diese Voreinstellung aktiv wegklicken.
Das Landgericht sah in dem Verhalten von Pearl einen Verstoß gegen das Verbraucherrecht. Danach darf im elektronischen Geschäftsverkehr ein Unternehmer eine Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen.
Das LG entschied, dass der von Pearl angebotene Expressversand nicht zur Hauptleistung gehöre, sondern eine Zusatzleistung darstelle, für die ein zusätzliches Entgelt zu entrichten gewesen sei. Zur Hauptleistung gehöre nur die Lieferung im Standardversand. Denn nur im Standardversand hatten die Verbraucher neben den Versandkosten den beworbenen Warenpreis zu bezahlen.
Zudem ergebe sich diese Einordnung auch aus der Wortwahl in dem entsprechenden Angebot, in dem das Produkt als „expressfähig“ und der Expressversand gegen einen „Expresszuschlag“ von 1,00 € angeboten würde.
Das Landgericht entschied außerdem, dass das Gesetz jegliche Voreinstellungen zahlungspflichtiger Zusatzleistungen im elektronischen Geschäftsverkehts untersage. Es komme daher nicht darauf an, ob die Angebotsgestaltung im Übrigen transparent sei. Eine solche Transarenz der Angebotsgestaltung verneinte das LG zudem im Ergebnis.
Urteil des LG Freiburg vom 16.06.2023, Az. 12 O 57/22 KfH – nicht rechtskräftig (Berufung beim OLG Karlsruhe Az. 14 U 134/23)
Datum der Urteilsverkündung: 16.09.2023
Aktenzeichen: 12 O 57/22 KfH – nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Freiburg im Breisgau
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