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Datum: 03.07.2024

Unzulässige Zahlungsaufforderung per SMS

Klage des vzbv gegen das Inkossounternehmen Riverty Services GmbH (früher paigo GmbH) teilweise erfolgreich.

  • Inkassoforma schickte Zahlungsaufforderung per SMS
  • OLG Hamm: SMS war unzulässig, weil die Forderung unberechtigt war
  • Mahnung per SMS ist nach Auffassung des Gerichts aber bei berechtigten Forderungen grundsätzlich zulässig
Inkasso

Quelle: studio v zwoelf - adobestock.de

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Inkoassounternehmen Riverty untersagt, Verbraucher:innen per SMS zur Zahlung unberechtigter Forderungen aufzufordern. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbunds (vzbv) statt. Den weitergehenden Antrag des vzbv, dem Unternehmen die Versendung von SMS zur Eintreibung von Fordungen generell zu untersagen, lehnte das Gericht jedoch ab.

Das Inkassounternehmen hatte einer Verbraucherin zunächst zwei Mahnungen über einen rückständigen Betrag von 38,13 Euro wegen einer angeblichen Bestellung bei Amazon geschickt. Kurz vor Ende der gesetzten Zahlungsfrist fasste das Unternehmen per SMS nach: „Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung:…“, hieß es darin. Tatsächlich schuldete die Verbraucherin dem Unternehmen keinen Cent. Den angeblichen Kaufvertrag hatte sie nie abgeschlossen.

Irreführende Zahlungsaufforderung per SMS

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Unterlassungsklage des vzbv gegen das Inkassounternehmen teilweise statt. Die strittige SMS enthalte durch den Bezug auf die vorhergegangenen Mahnungen die unwahre und irreführende Behauptung, die Verbraucherin hätte mit Amazon einen Kaufvertrag abgeschlossen. Gerade beim Erwerb geringwertiger Waren im Internet sei nicht auszuschließen, dass Verbraucher:innen nach Erhalt der unberechtigten Zahlungsaufforderung annehmen, sie hätten den behaupteten Vertrag versehentlich abgeschlossen oder könnten sich nicht mehr daran erinnern. Das könne sie dazu veranlassen, die unberechtigte Forderung zu bezahlen.

Mahn-SMS grundsätzlich zulässig

In heutigen Zeiten, in denen nahezu jeder Verbraucher über ein Smartphone verfüge, sei der Erhalt einer SMS nicht anders zu beurteilen als etwa der Erhalt einer E-Mail. Sie stelle grundsätzlich keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers dar. Im Gegensatz zu Telefonanrufen könnten Empfänger einer SMS zudem selbst bestimmen, wann sie diese zur Kenntnis nehmen möchten. Die Richter deuteten jedoch an, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich sei, falls Verbraucher:innen mit einer Vielzahl von SMS konfontiert werden oder die Zahlungsaufforderungen nachts erhalten.

Urteil des OLG Hamm vom 7.05.2024, Az. I-4 U 252/22, rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 07.05.2024
Aktenzeichen: Az. I-4 U 252/22 - rechtskräftig
Gericht: OLG Hamm

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Datum der Urteilsverkündung: 03.07.2024

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Urteil des OLG Hamm | vom 07.05.2024 Az. I-4 U 252/22 - rechtskräftig

Urteil des OLG Hamm | vom 07.05.2024 Az. I-4 U 252/22 - rechtskräftig

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