- Online-Anbieter sind verpflichtet Verbraucher:innen darüber zu informieren, wann ein bestelltes Produkt geliefert wird
- Bei Samsung war die Infomation über den Lieferzeitpunkt derart versteckt, dass sie kaum gefunden werden konnte
- LG Frankfurt am Main: Information darf nicht an einer Stelle stehen, an der sie niemand erwartet
Der Elektronikanbieter Samsung darf in seinem Internetshop nicht für den Kauf von Mobiltelefonen werben, ohne über den Lieferzeitpunkt zu informieren. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Samsung hatte auf seiner Internetseite Mobiltelefone in Kombination mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags bei unterschiedlichen Providern angeboten. Nach Auswahl eines Tarifs und Klick auf die Schaltfläche „Jetzt Kaufen“ wurde die Bestellübersicht angezeigt. Angaben über die Lieferzeit für das Smartphone fehlten.
Um diese Information zu erhalten, mussten Verbraucher:innen das neben den „Servicebedingungen“ platzierte Kästchen ankreuzen, auf den Button „In den Warenkorb“ klicken, danach die Schaltfläche „Zur Kasse“ betätigen und anschließend die Lieferadresse eingeben. Dann mussten sie auf die Idee kommen, mit dem Mauszeiger das eingekreiste Fragezeichen anzusteuern, das sich rechts neben dem Button „Online IDENT-Check mit PurpleView (2-3 Arbeitstage)“ befand. Wenn sie dann auch noch mit Maus auf dem Fragezeichen verharrten, bekamen sie endlich den eingeblendeten Hinweis, dass die Lieferung innerhalb von 2 bis 3 Arbeitstagen erfolgt.
Das Landgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Samsung mit dieser Gestaltung die gesetzlich vorgeschriebene Information über die Lieferzeit nicht hinreichend erbracht hat. Dem Gericht erschließe sich nicht, warum ein Verbraucher auch nur erahnen sollte, dass an der Stelle des Fragezeichens Informationen zur Lieferzeit hinterlegt sein könnten. Der Klammerzusatz „2 bis 3 Arbeitstage“ in der Schaltfläche „Online IDENT-Check mit PurpleView“ beziehe sich erkennbar auf die Identitätsprüfung und werde von Verbraucher:innen gerade nicht als Angabe zur Lieferzeit gewertet.
Keinen Erfolg hatte der vzbv dagegen mit dem Antrag, dem Unternehmen auch eine strittige Klausel in den Servicebedingungen zu untersagen. Diese sah vor, dass Käufer:innen die Grundgebühren für den Mobilfunktarif auch schon zahlen sollten, wenn das Smartphone noch nicht geliefert wurde. Nach Auffassung des Gerichts ist die Klausel zulässig. Bei den Informationen zum Beginn der Vertragslaufzeit und der Zahlungspflicht handele es sich um Bestimmungen und Klarstellungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten. Diese unterlägen nicht der richterlichen Kontrolle, sondern könnten von den Vertragsparteien frei festgelegt werden.
Datum der Urteilsverkündung: 17.04.2024
Aktenzeichen: 2-06 O 361/22 - nicht rechtskräftig
Gericht: LG Frankfurt am Main