Alle Musterfeststellungsklagen
Informationen zu allen Musterklagen der Verbraucherzentralen und des Verbraucherzentrale Bundesverbands finden Sie auf musterfeststellungsklagen.de
Meldungen von unrechtmäßigen Gebühren oder rechtswidrig erhöhten Preisen gehören heutzutage leider genauso zum Verbraucheralltag, wie die Frage betroffener Verbraucher:innen: Wie komme ich zu meinem Recht? Die hohen Kosten einer Klage, langwierige Gerichtsverfahren und die Ungewissheit, ob tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt, wirken für Einzelne oft abschreckend. Die Folge: Einzelne Verbraucher:innen klagen kaum; Unternehmen können das Geld behalten, das sie durch Rechtsverstöße verdient haben. Besonders ärgerlich ist das, wenn ein Unternehmen mit seinem Handeln sehr viele Verbraucher:innen schädigt. Die Musterfeststellungsklage wurde eingeführt, um gerade bei solchen Massenschäden die zentralen Rechts- und Tatsachenfragen vorab in einem Verfahren mit Wirkung für alle Geschädigten zu klären. Die Musterfeststellungsklage macht auf diese Weise die Rechtsdurchsetzung bei Massenschäden effizienter und kostensparender. Darüber hinaus können auch Forderungen leichter durchgesetzt werden, bei denen eine Einzelklage zu aufwändig und kostspielig wäre.
Bei der Musterfeststellungsklage klagen nicht einzelne Verbraucher:innen, sondern ein Verbraucherverband. Das Gericht prüft, ob die vom Verband vorgetragenen Streitpunkte zutreffen oder nicht, und trifft dann eine Entscheidung. Verbraucher:innen können sich zu dieser Klage anmelden, indem sie sich in ein Klageregister eintragen. Die Anmeldung von betroffenen Verbraucher:innen bewirken, dass ihre Ansprüche während des Musterverfahrens nicht verjähren. Das ist wichtig, weil heute die Ansprüche von Verbraucher:innen häufig schon verjährt sind, bis gerichtlich geklärt ist, ob ein Unternehmen gegen geltendes Recht verstoßen hat. Wenn das Verfahren beendet ist, ist das Ergebnis für alle angemeldeten Verbraucher:innen verbindlich, so als hätten sie selbst geklagt.
Die Musterfeststellungsklage entlastet Verbraucher:innen von einem Großteil des Gerichtsverfahrens sowie von dem damit verbundenen Aufwand und den Kostenrisiken. Nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage wird es für betroffene Verbraucher:innen wesentlich einfacher sein, ihre Ansprüche durchzusetzen. Auch eine Musterfeststellungsklage kann (teilweise) abgewiesen werden. Wichtig ist, dass auch eine solche „verlorene“ Klage für die angemeldeten Verbraucher:innen verbindlich ist, so als hätten sie selbst gegen das Unternehmen geklagt und verloren. Das heißt, dass die angemeldeten Verbraucher:innen die Fragen, um die es bei der Musterfeststellungsklage ging, nicht noch einmal in einem eigenen Gerichtsverfahren klären lassen können. Durch eine verlorene Musterfeststellungsklage kommen keine zusätzlichen Kosten auf die angemeldeten Verbraucher:innen zu. Denn in der Regel muss der Verlierer eines Gerichtsverfahrens die gegnerischen Anwaltskosten und die Gerichtskosten tragen. Bei der Musterfeststellungsklage trägt dieses Kostenrisiko alleine der klagende Verband.
Durch das Gesetz ist geklärt, dass die Verbraucherzentralen und der vzbv klageberechtigt sind. Welche anderen Verbände klageberechtigt sind, ergibt sich aus den im Gesetz festgehaltenen Kriterien. Klagebefugt sind, unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen, die „qualifizierten Einrichtungen“ nach § 4 Absatz 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Voraussetzung für die Klagebefugnis ist, dass ein Verband bereits seit mindestens vier Jahren für Unterlassungsklagen zugelassen ist. Darüber hinaus muss er eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern haben (350 natürliche Personen oder zehn Verbände) und er darf nicht mehr als fünf Prozent seiner finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen erhalten. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine Liste mit klageberechtigten Verbänden, die fortlaufend aktualisiert wird, gibt es nach jetzigem Stand nicht.
Klageberechtigte Verbände, die auf einen Massenschaden aufmerksam werden, können eine Musterklage initiieren. Hierfür sind sie jedoch darauf angewiesen, entsprechende Hinweise und Beschwerden von Geschädigten zu erhalten. Im Falle von vzbv und Verbraucherzentralen können sich Betroffene an die nächste Beratungsstelle der Verbraucherzentrale ihres Bundeslandes wenden, in denen Beschwerden strukturiert erfasst werden. Es ist davon auszugehen, dass eine Musterklage einen großen finanziellen und personellen Aufwand erfordern wird. Die Anzahl der jährlich durch Verbraucherzentralen und vzbv durchgeführten Musterfeststellungsklagen wird letztlich von den finanziellen und personellen Möglichkeiten dieser Einrichtungen sowie vom Aufwand im Einzelfall abhängen. Hier wird die Praxis mehr Gewissheit bringen.
Es gibt viele mögliche Anwendungsbereiche. Entscheidend ist, dass es genug Geschädigte gibt und derselbe Rechtsverstoß eines Unternehmens viele Verbraucher:innen gleichermaßen betrifft. Zum Beispiel:
- Versorgungsverträge: unwirksame Strom- und Gaspreiserhöhungen, ggf. auch überhöhte Fernwärmegebühren
- Finanzdienstleistungen: Rückkauf von Lebensversicherungen, unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren, Unwirksame Kündigung von Bausparverträgen
- Reiserecht: Flugausfälle und -verspätungen, Reisemängel, die viele Verbraucher:innen in gleicher Weise betreffen
- Produkthaftung (unerwartete Schadensfälle durch Konstruktions- und Fabrikationsfehler)
Der vzbv und die Verbraucherzentralen verfügen seit vielen Jahren über eine große Klagekompetenz. Von ihnen wurden namhafte Banken, internationale Internetunternehmen und große Versicherungskonzerne – häufig in letzter Instanz erfolgreich – verklagt. Zur Wahrheit gehört aber auch: Die Musterfeststellungsklage ist etwas Neues. Es wird um massenhafte Zahlungsforderungen von Verbraucher:innen gehen, die bisher nicht oder kaum vor Gerichten behandelt wurden. Solche Schadensbeträge können sich in der Masse enorm summieren und deren Durchsetzung liegt dann zumindest teilweise in der Verantwortung des klagenden Verbands. Deshalb stehen vzbv und Verbraucherzentralen der Aufgabe mit großem Respekt gegenüber und benötigen entsprechende finanzielle Mittel.
Nein, bei der Musterfeststellungsklage handelt sich um eine reine Verbandsklage. Das bedeutet, dass erst ein Verband klagt und danach ein Register eröffnet wird, in das sich betroffene Verbraucher:innen eintragen können.
Liegt ein Massenschaden vor, erleichtert die Musterfeststellungsklage den betroffenen Verbraucher:innen, ihren berechtigten Zahlungsanspruch gegenüber dem verantwortlichen Unternehmen durchzusetzen oder einen unberechtigten Zahlungsanspruch eines Unternehmens abzuwehren. Bislang mussten Verbraucher:innen von Anfang an selbst klagen, um ihre Rechte durchzusetzen. Im Gerichtsverfahren müssen dann alle strittigen Fragen, von denen der geltend gemachte Anspruch abhängt, geklärt werden. Das können komplizierte Rechtsfragen oder teure Beweisaufnahmen sein. Ein solches Verfahren kann sehr aufwändig, langwierig und teuer sein. Wenn Verbraucher:innen vor Gericht verlieren, müssen sie die Prozesskosten für das Gericht, die Rechtsanwälte und die Beweisaufnahm selbst tragen, wenn diese nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Bei der Musterfeststellungsklage werden Verbraucher:innen von einem Großteil dieses Gerichtsverfahrens entlastet. Anstelle einer Einzelklage müssen sie sich nur zu der Musterfeststellungsklage anmelden. Dadurch wird verhindert, dass ihr Anspruch verjährt. Darüber hinaus ist das gesamte Gerichtsverfahren für angemeldete Verbraucher:innen verbindlich, ohne dass sie selbst klagen müssen. Das Prozesskostenrisiko trägt allein der klagende Verband. Wenn das Gericht den Rechtsverstoß und eine grundsätzliche Verpflichtung zum Schadensersatz oder zur Rückzahlung bestätigt, müssen Verbraucher:innen nur noch ihren persönlichen Schaden belegen. Die übrigen – allgemeinen – Streitfragen sind bereits geklärt. Wenn das Gericht den Rechtsverstoß nicht bestätigt und die Musterfeststellungsklage abweist, wissen Verbraucher:innen, dass ihr Anspruch nicht besteht. Hätten sie selbst geklagt, müssten sie jetzt das gesamte Gerichtsverfahren bezahlen. Bei der Musterfeststellungsklage trägt diese Kosten allein der klagende Verband.
Bei einer normalen Klage fordert der Klagende eine „Leistung“ vom Beklagten. Das ist meistens Geld, manchmal aber auch die Herausgabe einer Sache oder etwas anderes. Bei einer Musterfeststellungsklage klagen nicht die einzelnen geschädigten Verbraucher:innen, sondern ein Verbraucherverband. In diesem Verfahren geht es nicht um die einzelnen „Leistungen“, sondern um deren allgemeine Voraussetzungen, also etwa darum, ob eine bestimmte Gebühr rechtmäßig erhoben wurde oder nicht. Die geschädigten Verbraucher:innenkönnen sich bei diesem Verfahren anmelden, ohne selbst zu klagen. Die Feststellungen des Gerichts gelten dann auch für sie (Feststellungsurteil). Wichtig: In einem Musterfeststellungsverfahren können nur die allgemeinen Fragen geklärt werden, die viele Verbraucher:innen gemeinsam betreffen. Die Besonderheiten jedes Einzelfalls können nicht berücksichtigt werden, weil das Gerichtsverfahren sonst zu kompliziert und langwierig würde. Wie hoch beispielsweise eine Schadensersatzzahlung oder einer Rückerstattung im Einzelfall ist, wird im Musterverfahren deshalb nicht berechnet.
Es gibt unterschiedliche Varianten von Sammelklagen. Ein sehr weitgehendes System gibt es in den USA, wo eine Sammelklage im Namen aller Geschädigten auch ohne deren Zustimmung möglich ist und Schadensersatzforderungen deutlich über dem tatsächlichen Schaden liegen können. So einen weitreichenden Schadensersatz, der Unternehmen bestrafen und disziplinieren soll, gibt es in Deutschland nicht. Daran wird auch die Musterfeststellungsklage nichts ändern. Die Musterfeststellungsklage kann deshalb auch nicht zu den befürchteten „amerikanischen Verhältnissen“ führen, weil sie weder neue – überhöhte – Schadensersatzansprüche noch finanzielle Klageanreize durch Erfolgshonorare für Anwälte schafft. Auch mit der Musterfeststellungsklage bekommt jeder Betroffene maximal das, was ihm von Rechts wegen auch heute schon zusteht – nur die Durchsetzung soll einfacher werden.

Quelle: vzbv
Zugelassene Musterfeststellungsklagen werden im öffentlich einsehbaren Klageregister bekannt gemacht. Darüber hinaus werden Verbraucher:innen vermutlich in vielen Fällen über öffentliche Aufrufe von entsprechenden Klagen erfahren. Über Klagen des vzbv und der Verbraucherzentralen können Sie sich auch auf unseren Websites informieren.
Die Musterfeststellungsklage ist eine Verbandsklage, bei der ein hierfür zugelassener Verbraucherverband ein Unternehmen vor Gericht verklagt. Diese Klage ist nur zulässig, wenn der Klagende mindestens zehn einzelne Verbraucher benennen kann, die entsprechende Ansprüche gegen das beklagte Unternehmen haben. Wenn das Gericht die Klage zulässt, wird sie in einem Klageregister öffentlich bekannt gemacht. In dieses Register können sich weitere betroffene Verbraucher:innen eintragen. Nach zwei Monaten prüft das Gericht, ob sich mindestens 50 Verbraucher:innen angemeldet haben. Wenn ja, wird das Gerichtsverfahren durchgeführt. Dann können sich bis zur mündlichen Verhandlung noch weitere Verbraucher:innen anschließen. Wenn nach zwei Monaten die Mindestzahl von 50 Anmeldungen nicht erreicht wird, wird das Musterfeststellungsverfahren nicht durchgeführt. Eine nachträgliche Anmeldung, mit der das Ziel verfolgt wird, die erforderlichen 50 Anmeldungen zu erreichen, ist nach Ablauf dieser zwei Monate nicht mehr möglich. Im anschließenden Musterfeststellungsverfahren befasst sich das Gericht dann mit den zwischen Verband und Unternehmen strittigen Fragen. Dabei können zum Beispiel Zeugen vernommen oder Sachverständigengutachten eingeholt werden. An diesem Gerichtsverfahren sind die angemeldeten Verbraucher:innen nicht unmittelbar beteiligt. Wichtige Ereignisse wie Terminbestimmungen, gerichtliche Hinweise oder Zwischenentscheide werden aber im Klageregister veröffentlicht.
Verbraucher:innen können sich erst für eine Musterfeststellungsklage anmelden, wenn die jeweilige Klage erhoben wurde und das Gericht einen Eröffnungsbeschluss erlassen hat. Für die Anmeldung ist die Textform vorgeschrieben. Darunter fallen schriftliche Anmeldungen per Brief ebenso wie E-Mails oder Telefaxe. Eine mündliche Anmeldung über Telefon oder Sprachnachricht ist nicht möglich. Das Klageregister wird beim Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn geführt. Die Anmeldung muss deshalb an das Bundesamt für Justiz gerichtet werden. Das BfJ bietet auf seiner Website verschiedene Formulare und Ausfüllhilfen zu der jeweiligen Klage an. Die Anmeldedaten werden dann ohne weitere Prüfung in das Klageregister für Musterfeststellungsklagen eingetragen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten liegt also allein bei den jeweiligen Verbraucher:innen. Die Anmeldung muss einige Pflichtangaben enthalten. Anzugeben sind immer der Name und die Anschrift der Anmelder:in. Darüber hinaus müssen das jeweilige Gericht und das Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage sowie der Beklagte angegeben werden, wobei diese Felder in den Formularen des BfJ vorausgefüllt sind. Verpflichtend ist auch eine Fallschilderung. Diese muss nicht ausführlich sein, aber es muss deutlich werden, dass der eigene Schadensfall auch zu der Musterfeststellungsklage passt. Verbraucher:innen nehmen nur dann an den Wirkungen der Musterfeststellungsklage teil, wenn ihr jeweiliger Anspruch von der Musterfeststellungsklage abhängt. Verbraucher:innen können sich ohne Hilfe von Rechtsanwält:innen anmelden. Im Einzelfall kann es aber zu empfehlen sein, sich vor der Anmeldung rechtlich beraten zu lassen – etwa bei einer Verbraucherzentrale oder Rechtsanwält:innen der Wahl. So kann auch verhindert werden, dass man sich versehentlich für eine Musterfeststellungsklage anmeldet, die gar nicht zu dem eigenen Schadensfall passt. Für eine solche – individuelle – Rechtsberatung können Kosten entstehen. Wichtig: Die Anmeldung muss immer beim Bundesamt für Justiz eingehen. Eine Anmeldung beim klagenden Verbraucherverband ist nicht möglich und wäre damit unwirksam. Der vzbv darf bei der Anmeldung auch nicht als Vertreter genannt werden.
Betroffene Verbraucher:innen können sich selbst kostenlos anmelden. Hierfür müssen keine Rechtsanwälte beauftragt werden. Im Einzelfall kann es aber zu empfehlen sein, sich vor der Anmeldung rechtlich beraten zu lassen – etwa bei einer Verbraucherzentrale oder Rechtsanwälte der Wahl. So kann auch verhindert werden, dass man sich versehentlich für eine Musterfeststellungsklage anmeldet, die gar nicht zu dem eigenen Schadensfall passt. Für eine solche – individuelle - Rechtsberatung können Kosten entstehen.
Der Zeitraum für die Anmeldung beträgt mindestens zwei Monate nach Veröffentlichung einer Klage im Register. Nach Ablauf dieser zwei Monate ist eine Anmeldung weiterhin möglich, allerdings nur bis zum ersten Gerichtstermin, an dem mündlich verhandelt wird. Dieser erste Termin wird im Klageregister mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben. Die Anmeldung muss dann spätestens am Tag vor dem Verhandlungstermin beim Bundesamt für Justiz eingehen.
Bis wann ist eine Abmeldung möglich? Ja. Angemeldete Verbraucher:innen können ihre Anmeldung bis zum ersten mündlichen Verhandlungstermin zurücknehmen. Die Abmeldung muss spätestens bis zum Ablauf des ersten Tages, an dem in erster Instanz mündlich verhandelt wird, beim Bundesamt für Justiz eingehen. Die Abmeldefrist ist also einen Tag länger als die Anmeldefrist.
Die Angaben aus der Anmeldung werden ungeprüft ins Klageregister eingetragen. Deshalb ist es wichtig, dass bei der Anmeldung keine Fehler gemacht werden. Sollte die Anmeldung fehlerhaft und deshalb unwirksam sein, nehmen die jeweiligen Verbraucher:innen nicht an der Musterfeststellungsklage teil. Sie könne dann keine Rechte aus der Musterfeststellungsklage ableiten und ihre Forderung kann auch in der Zwischenzeit verjähren, also gar nicht mehr einklagbar sein. Im Einzelfall kann es deshalb zu empfehlen sein, sich vor der Anmeldung rechtlich beraten zu lassen – etwa bei einer Verbraucherzentrale oder Rechtsanwälte der Wahl. So kann auch verhindert werden, dass man sich versehentlich für eine Musterfeststellungsklage anmeldet, die gar nicht zu dem eigenen Schadensfall passt. Für eine solche – individuelle – Rechtsberatung können Kosten entstehen.
Das Musterfeststellungsverfahren endet entweder mit einem Vergleich oder mit einem Urteil. Wenn ein Vergleich geschlossen wird, soll dieser auch Zahlungen an die angemeldeten Verbraucher:innen umfassen. Ein gerichtlicher Vergleich wird den Betroffenen zugestellt und diese können entscheiden, ob sie ihn gelten lassen oder ablehnen wollen. Wenn mehr als 70 Prozent der angemeldeten Verbraucher:innen den Vergleich gelten lassen, ist der Rechtsstreit für diese Verbraucher:innen endgültig abgeschlossen. Wenn 30 Prozent oder weniger der angemeldeten Verbraucher:innen den Vergleich ablehnen, können diese anschließend noch einmal selbst gegen das beklagte Unternehmen klagen. Wenn der Vergleich wegen zu vieler Abmeldungen (30 Prozent oder mehr) scheitert, erlässt das Gericht ein Urteil. Wenn das Musterfeststellungsverfahren durch ein Urteil beendet wird, ist dieses Urteil für das beklagte Unternehmen und für die angemeldeten Verbraucher:innen verbindlich. Die Verbraucher:innen können dann entscheiden, ob sie auf Grundlage dieses Urteils eigene Ansprüche an das beklagte Unternehmen stellen wollen. Bei einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage ist ein Unternehmen gut beraten, diese Ansprüche auch ohne weitere Klage zu erfüllen. Sollte das Unternehmen nicht zahlen, erleichtert das Musterurteil aber die Rechtsdurchsetzung im Einzelfall. Die Musterfeststellungsklage kann jedoch auch ganz oder teilweise vom Gericht abgewiesen werden, also scheitern. Dadurch können angemeldete Verbraucher:innen ihre Forderung verlieren, weil das Musterurteil auch gegen sie wirkt.