Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv), Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, indem er u.a. Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften, insbesondere das Unterlassungsklagengesetz (UKIaG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie verbraucherrelevante Datenschutzvorschriften durch geeignete Maßnahmen kollektiven Rechtsschutzes unterbindet, erforderlichenfalls auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, sowohl national als auch international.
Darüber hinaus ist der vzbv befugt, Abhilfe- und Musterfeststellungsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz („VDuG“) zu erheben. Er ist in die vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKIaG eingetragen. Die aktuelle Liste der qualifizierten Verbraucherverbände finden Sie auf der Website des Bundesjustizamts.
Der vzbv stellt durch seine Satzung sowie durch interne Verfahren sicher, dass keine Einflussnahme wirtschaftlich interessierter Dritter auf seine Arbeit erfolgt und dass mögliche Interessenkonflikte wirksam vermieden werden. Entscheidungen über die Einleitung von Abmahnungen und Klagen basieren ausschließlich auf Verbraucherinteressen und einer sorgfältigen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung des Einzelfalls. Fälle werden unter anderem aus Meldungen von Verbraucherzentralen oder der Marktbeobachtung gewonnen.
Für die Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere der Finanzierung von Klagen, nutzt der vzbv institutionelle Zuwendungsmittel (zuletzt vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz). Darüber hinaus werden eigene Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Erstattungen und Prozesskostenerstattungen erzielt. Nähere Informationen zur Finanzierung können Sie den Rechenschaftsberichten der Jahresberichte entnehmen. Eine Drittfinanzierung von Klagen durch Unternehmen erfolgt nicht.
Auch die internen Regelungen zur Korruptionsprävention stellen die Unabhängigkeit des vzbv sicher. Den Beschäftigten des vzbv ist es nicht gestattet, Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen von Dritten in Bezug auf ihre Tätigkeit anzunehmen. Ausgenommen sind Sachgeschenke bis zu einem Wert von 5 Euro ohne und bis zu einem Wert von 25 Euro mit Meldung in der Personalabteilung des vzbv. Der vzbv ist darüber hinaus verpflichtet, die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 anzuwenden. Er setzt die Vorgaben dieser Richtlinie umfassend um. Der vzbv hat zur Vermeidung von Korruption und zum Schutz seiner Beschäftigten in Anlehnung an und Umsetzung der vorgenannten Richtlinie eine Regelungsabrede und eine Richtlinie zur Korruptionsprävention erarbeitet. Teil dieser Richtlinie sind ein Verhaltenskodex für Mitarbeitend und ein Leitfaden für Vorgesetzte zur Korruptionsprävention. Die Richtlinie definiert unter anderem besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete, erklärt das Mehr-Augen-Prinzip zur Vermeidung von Korruption für anwendbar, regelt Schulungen von Mitarbeitenden zur Sensibilisierung, erläutert Maßnahmen bei Korruptionsverdacht und enthält Leitsätze für Vergaben.
Der vzbv ist ferner in die vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4 d UKIaG eingetragen. Die aktuelle Liste der qualifizierten Einrichtungen finden Sie auf der Website des Bundesjustizamts.
Bezüglich grenzüberschreitenden Verbandsklagen tragen folgende interne Entscheidungsprozesse des vzbv dazu bei, eine Einflussnahme Dritter sowie Interessenkonflikte zu verhindern.
Geeignete Fälle bereitet das zuständige Fachteam vor und legt sie der Geschäftsbereichsleitung und der Vorständin zur Entscheidung vor, jede Klage braucht beide Freigaben (Mehr-Augen-Prinzip). Der Verwaltungsrat erhält die beabsichtigte Klage zur Kenntnisnahme und hat Einsichtsrechte in die Dokumentation. Im Freigabeverfahren halten wir Quelle, Anlass, mögliche Interessenkonflikte und Hinweise auf Einflussnahmen fest. Zudem erhält die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben die eingereichten grenzüberschreitenden Klagen zur Kenntnisnahme. Weitere Informationen zur Organisation finden Sie auf unserer Website.
- Selbstdarstellung des vzbv auf der Website
- Satzung des vzbv
- Selbstverpflichtung im Rahmen der Initiative transparente Zivilgesellschaft
- Übersicht über unsere Mitglieder
- Aufbau und Organisation des vzbv
Informationen zu den Tätigkeiten sind im Jahresbericht zusammengefasst.
Angaben zur Finanzierung und Mittelverwendung sind im Rechenschaftsbericht enthalten.