Datum: 14.05.2021

Beworbener Flugpreis darf keine begrenzten Sonderrabatte enthalten

Landgericht Leipzig gibt Klage des vzbv gegen irreführende Preisangaben auf billigflug.de statt

  • Angezeigte Flugpreise enthielten 14,99 Euro Rabatt, der nur für die Zahlung mit seltener Kreditkarte galt.
  • LG Leipzig: Sonderrabatte für einen begrenzten Kundenkreis dürfen nicht in den Endpreis eingerechnet werden.
  • Ein Hinweis auf den im Preis enthaltenen Rabatt reicht nicht aus.
Copyright:  Nattawut Thammasak - AdobeStock

Quelle: Nattawut Thammasak - AdobeStock

Anbieter von Flügen müssen auf der Buchungsseite stets den Endpreis für das Ticket angeben. Der beworbene Preis darf keine Rabatte enthalten, die nur bei Zahlung mit einer kaum verbreiteten Kreditkarte gelten. Das hat das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Invia Flights Germany GmbH entschieden, die das Reiseportal billigflug.de betreibt.

„Das Urteil ist ein wichtiger Schritt gegen irreführende Preisangaben und sorgt für mehr Kostentransparenz im Flugverkehr. Damit Flugreisende Preise effektiv vergleichen können, muss der gesamte Flugpreis einfach und sofort erkennbar sein“, sagt vzbv-Rechtsreferentin Kerstin Hoppe.

Nach Eingabe der Reisedaten bekamen Kunden auf billigflug.de eine Übersicht mit Flugangeboten angezeigt. Für einen Flug von Berlin nach Palma de Mallorca nannte das Portal zum Beispiel einen Preis von 53,83 Euro „bei Zahlung mit billgflug.de Mastercard GOLD“. Laut Sternchenhinweis war darin ein Rabatt von 14,99 Euro für den Einsatz dieser speziellen Karte eingerechnet. Der Rabatt entsprach der Servicegebühr, die das Unternehmen für seinen Vermittlungs- und Buchungsservice pro Flugstrecke berechnete. Für Kunden, die mit einer gängigen Kreditrate oder per Lastschrift zahlten, verteuerte sich daher der zunächst genannte Preis um 14,99 Euro – im Beispiel ein Aufschlag von fast 30 Prozent.

Endpreis darf nicht nur für Wenige gelten

Der vzbv warf dem Unternehmen irreführende Preisangaben und einen Verstoß gegen die in der EU-Verordnung 1008/2008 festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen vor. Danach müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind.

Das Landgericht Leipzig gab der Klage statt. Die Servicepauschale von 14,99 Euro werde bei jedem Flug erhoben und sei ungeachtet der Rabattmöglichkeit in den Endpreis einzurechnen. Der Rabatt für die Kreditkarte mit dem billigflug.de-Label sei für einen erheblichen Teil der Verbraucher nicht erreichbar und daher unvermeidbar, monierten die Richter. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, sei ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, da der angezeigte Endpreis die von ihnen zu zahlende Servicepauschale nicht enthalte.

Die Richter stellten auch klar: Ein Hinweis darauf, dass der angezeigte Preis einen Sonderrabatt enthält, reicht nicht aus.

 

Urteil des LG Leipzig vom 26.03.2021, Az. 05 O 184/19 - nicht rechtskräftig

Zu diesem Urteil liegen aktuellere Urteile vor!

Datum der Urteilsverkündung: 26.03.2021
Aktenzeichen: 05 O 184/19
Gericht: Landgericht Leipzig

Aktuellere Urteile:

Reiseportal muss Flugpreise ohne Sonderrabatte angeben

Urteil ansehen

Downloads

Urteil des LG Leipzig I vom 26.03.2021, Az. 05 O 184/19 - nicht rechtskräftig

Urteil des LG Leipzig I vom 26.03.2021, Az. 05 O 184/19 - nicht rechtskräftig

Urteil des LG Leipzig I vom 26.03.2021, Az. 05 O 184/19 - nicht rechtskräftig

Ansehen
PDF | 6.04 MB

Alles zum Thema: Rechtsdurchsetzung

Artikel (408)
Dokumente (12)
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2024 | Az. XI ZR 44/23

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2024 | Az. XI ZR 44/23

Ansehen
PDF | 119.56 KB
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2024 | Az. XI ZR 40/23

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2024 | Az. XI ZR 40/23

Ansehen
PDF | 72.57 KB
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2024 | Az. I ZR 168/23

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2024 | Az. I ZR 168/23

Ansehen
PDF | 214.85 KB
Urteil OLG Köln zur Lufthansa-Klausel

Urteil OLG Köln zur Lufthansa-Klausel

OLG Köln gibt vzbv-Klage gegen die Deutsche Lufthansa AG statt

Ansehen
PDF | 7.83 MB
Zeitgemäße Justiz für Verbraucher:innen

Zeitgemäße Justiz für Verbraucher:innen

Stellungnahme des vzbv | Juli 2024

Ansehen
PDF | 185.36 KB
Urteile (1412)
Videos & Grafiken (4)
So funktionieren Sammelklagen

So funktionieren Sammelklagen

Einfache Anmeldung, keine Prozesskostenrisiken und bei Erfolg gibt es Schadensersatz zurück - Sammelklagen der Verbraucherzentrale haben zahlreiche Vorteile für Verbraucher:innen. Dieses Video erklärt, wie sie funktionieren.

Video ansehen
Sammelklage gegen Vodafone

Sammelklage gegen Vodafone

Video ansehen
Infografik: So funktionieren Sammeklagen

Quelle: vzbv

Infografik: So funktionieren Sammelklagen

Vorschau
JPG | 1.02 MB | 6540x3481
Sammelklage - der Ablauf im Überblick

Quelle: Verbraucherzentrale

Sammelklage - der Ablauf im Überblick

Vorschau
PNG | 212.22 KB | 1200x1720
Termine (6)

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Telefon-Icon

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525

Kontakt

Heiko Dünkel, Leiter Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband

Heiko Dünkel

Leiter Team Rechtsdurchsetzung

info@vzbv.de +49 30 25800-0