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Mann sitzt auf dem Sofa und blickt auf das Handy, was er in der Hand hält.

Quelle: eyecan - 123rf

13.03.2026

WhatsApp darf Kontaktdaten nicht einfach an Facebook weiterreichen

Statement von Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, zum Urteil des Landgerichts Berlin gegen WhatsApp

Mann sitzt auf dem Sofa und blickt auf das Handy, was er in der Hand hält.

Quelle: eyecan - 123rf

Das Landgericht Berlin II hat nach einer Klage der Verbraucherzentrale bestätigt: Der Messenger-Dienst WhatsApp durfte personenbezogene Daten von Nutzer:innen in Deutschland – und auch Daten von Menschen ohne WhatsApp – nicht an Facebook weitergeben. Die eingeholte Einwilligung war unwirksam.

Hierzu erklärt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands:

„Der Meta-Konzern wollte – entgegen anderslautenden Zusagen vor der Übernahme - nach dem Kauf von WhatsApp, Daten von WhatsApp und Facebook verknüpfen. Dagegen ist die Verbraucherzentrale vorgegangen und hat sich über fast zehn Jahre gegen Meta durchgesetzt. 

Das Gericht hat klargestellt: Eine Einwilligung zur Verknüpfung persönlicher Daten darf nicht erschlichen werden. Auch Menschen, die WhatsApp nicht nutzen, müssen geschützt sein, wenn ihre Nummern in digitalen Adressbüchern Dritter stehen. 

Meta und andere Plattformen versuchen bis heute, ihre Marktmacht durch Übernahmen zu vergrößern und eine Einwilligung zur Verknüpfung persönlicher Daten mit aus Sicht des Verbraucherzentrale fragwürdigen Methoden zu erhalten. Die Datensauger sind stark, die Menschen brauchen aber eine echte Wahl. Dafür streitet die Verbraucherzentrale.“ 

Datum der Urteilsverkündung: 23.02.2026
Aktenzeichen: 52 O 22/17 - nicht rechtskräftig
Gericht: Landegericht Berlin II

WhatsApp gehört seit 2014 zur Unternehmensgruppe, die inzwischen den Namen Meta führt. Im August 2016 bat WhatsApp seine User per Push-Nachricht um Zustimmung zu neuen Nutzungsbedingungen. Dabei sollten WhatsApp und Facebook Zugriff auf im Adressbuch gespeicherte Kontodaten erhalten – auch auf Telefonnummern von Personen, die WhatsApp gar nicht nutzen. Verbraucher:innen sollten zudem bestätigen, dass sie diese Nummern weitergeben dürfen. Das Landgericht Berlin II hat nun entschieden, dass die von WhatsApp genutzte Form der Einwilligung nicht als Rechtsgrundlage ausreicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Nach Angaben von WhatsApp sind keine personenbezogenen Daten von WhatsApp an Facebook übermittelt worden. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hatte bereits im September 2016 Facebook untersagt, personenbezogene Daten von WhatsApp-Nutzern in Deutschland zu erheben und zu speichern.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die Klage gegen Meta bereits 2017 eingereicht. Weil seine Klagebefugnis bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung strittig und bereits Gegenstand eines Parallelverfahrens gegen Meta war, hatte das Gericht den Rechtsstreit vorübergehend ausgesetzt. Erst im Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf Basis einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden in letzter Instanz bejaht. Das Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde daraufhin fortgesetzt.  

Meta und andere Plattformen versuchen, ihre Marktmacht durch Übernahmen zu vergrößern. Die Politik hat das Problem erkannt. Seit 2024 gibt es den Digital Markets Act für große Gatekeeper-Plattformen. Allerdings läuft die Durchsetzung der Regelungen durch die Europäische Kommission nur schleppend. Den Gatekeepern bleibt ein Schlupfloch: Wenn Verbraucher:innen in die Zusammenführung von Daten aus unterschiedlichen Services einwilligen, ist dies doch wieder zulässig. Umso wichtiger ist es, dass die Einwilligung in die Datenzusammenführung von den Anbietern rechtskonform ausgestaltet ist.

Urteil des LG Berlin II vom 23.02.2026 | Az 52 O 22/17

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