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Datum: 22.01.2024

Warnhinweise für Tabakerzeugnisse dürfen nicht verdeckt werden

Kammergericht Berlin gibt vzbv-Klage gegen Tabakladen-Betreiber statt.

  • Warnhinweise und Schockbilder auf Zigarettenschachteln waren im Verkaufsregal durch Produktschilder verdeckt.
  • Kammergericht Berlin: Gesundheitsbezogene Warnhinweise müssen vor dem Kauf wahrnehmbar sein.
  • Verdeckungsverbot ist bereits bei der Warenpräsentation einzuhalten.
Zigarettenschachtel mit weißem Feld anstelle eines Warnhinweis

Quelle: 123rf / fukume

Werden in einem Geschäft Zigaretten und andere Tabakwaren präsentiert, dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise und Schockbilder nicht durch Produktkarten oder sonstige Gegenstände verdeckt werden. Das hat das Berliner Kammergericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Dr. Eckert GmbH entschieden, die unter anderem Tabakläden der Marke Barbarino betreibt.

In einer Barbarino-Filiale befand sich hinter dem Verkaufstresen ein Regal mit Tabakerzeugnissen, die in den jeweiligen Fächern nach Hersteller und und Produktsorte aufgereiht waren. Direkt vor den Reihen waren Produktkarten in durchsichtige Halterungen eingesteckt. Die Zigarettenpackungen waren dadurch noch gut erkennbar – nicht aber die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise. Die Produktkarten verdeckten insbesondere die Schockbilder, die drastisch durch Rauchen verursachte Gesundheitsschäden vor Augen führen.

Verstoß gegen Tabakerzeugnisverordnung

Das Kammergericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Verdeckung der Warnhinweise gegen die Tabakerzeugnisverordnung verstößt, die auf eine EU-Richtlinie zurück geht. Danach dürfen die gesundheitsbezogenen Warnweise auf den Packungen von Tabakerzeugnissen weder teilweise noch vollständig verdeckt werden, wenn sie zum Verkauf angeboten werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucher:innen die Warnhinwese wahrnehmen und bei der Kaufentscheidung berücksichtigen können. Sie sollen dem Kaufimpuls entgegenwirken, der durch den Anblick einer solchen Packung hervorgerufen werde. Dieser Zweck werde verfehlt, wenn in der Auslage nur ein Teil der Packungen zu sehen sei, der insbesondere die Schockbilder nicht enthalte.

Die Richter stellten klar, dass die Warnhinweise weder durch unmittelbar angebrachte Gegenstände wie Preisaufkleber oder Steuerzeichen noch durch Hüllen, Taschen, Schachteln verdeckt werden dürfen. Damit durften die Hinweise auch nicht durch die von der Beklagten verwendeten Produktkarten verdeckt werden. Das gelte bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tabakwaren der Kundschaft präsentiert werden.

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 29.11.2023, Az.  23 U 48/18

Datum der Urteilsverkündung: 29.11.2023
Aktenzeichen: 23 U 48/18
Gericht: Kammergericht Berlin

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