Datum: 10.07.2023

Hostel darf keine Stornogebühr in Höhe des vollen Preises verlangen

Landgericht Dresden gibt Unterlassungklage des vzbv gegen die Hostel Mondpalast Dresden GmbH statt

  • Kund:innen sollten bei Stornierung einer im ermäßigten Tarif gebuchten Übernachtung stets den Gesamtpreis als Stornogebühr zahlen.
  • Vertragsklausel sah weder Ausnahmen noch den Abzug ersparter Aufwendungen vor.
  • Landgericht Dresden moniert unangemesse Benachteiligung der Hotelgäste.
Tablet auf Tisch mit Kaffeetasse

Quelle: rawpixel - fotolia.com

Ein Hotel darf für eine Stornierung, Buchungsänderung oder Nichtanreise keine Gebühr in Höhe des Gesamtpreises berechnen. Eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen ist unwirksam, entschied das Landgericht Dresden nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Betreiber eines Dresdner Hostels.

„Hotels dürfen nicht den vollen Preis verlangen, wenn ein Gast die gebuchte Übernachtung absagt. Sie müssen zumindest ihre ersparten Aufwendungen etwa für die Reinigung des Zimmers und der Bettwäsche abziehen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Bei einem behördlichen Beherbungsverbot wie während der Corona-Pandemie steht dem Hotel gar keine Stornogebühr zu – und selbstverständlich auch nicht, wenn das Unternehmen für die Stornierung selbst verantwortlich ist.“

Stornogebühr immer in Höhe des Gesamtpreises

Das beklagte Unternehmen bot auf der Internetplattform booking.com Übernachtungen zum ermäßigtem Preis im Tarif „nicht refundable“ an. Bei Wahl des Tarifs erschien im Rahmen der Buchungsinformation unter dem Punkt „Stornierungsbedingungen“ die Anzeige: „Bei Stornierung, Buchungsänderung oder Nichtanreise zahlen Sie als Gebühr einen Betrag in Höhe des Gesamtpreises.“ Demnach wäre ausnahmslos der volle Übernachtungspreis fällig – egal, aus welchen Gründen ein Gast das Zimmer nicht zum gebuchten Termin nutzt.

Gericht moniert Benachteiligung der Kund:innen

Das Landgericht Dresden schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel viel zu weit gefasst ist und Kund:innen unangemessen benachteiligt. Nach ihrem Wortlaut könne die Stornogebühr auch dann berechnet werden, wenn ein Gast wegen eines behördlichen Beherbergungsverbots die geplante Reise gar nicht antreten kann, wie es während der Corona-Pandemie zeitweise der Fall war. Das sei nach der mittlerweile gesicherten Rechtslage unzulässig. Außerdem werde der Gesamtpreis auch dann geschuldet, wenn das Hotel die Stornierung selbst zu vertreten habe. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das gebuchte Zimmer wegen einer Überbuchung nicht zur Verfügung steht.

Für unerheblich hielt es das Gericht, ob der erst nach der Buchung angezeigte Text mit den Stornierungsbedingungen selbst eine vertragliche Regelung darstellt oder lediglich den Inhalt des bereits vorher geschlossenen Vertrags wiedergibt. Wenn schon die Klausel unwirksam sei, sei auch ein Hinweis auf ihre Geltung unzutreffend und damit irreführend.

Das Argument des Hostelbetreibers, die angezeigten Stornobedingungen beruhten auf einer „Individualvereinbarung“, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Bei der Buchung über booking.com gebe es gar keine Möglichkeit, über die Bedingungen zu verhandeln.

Datum der Urteilsverkündung: 18.04.2023
Aktenzeichen: 5 O 960/22 – nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Dresden

LG Dresden_18.04.2023

Urteil des LG Dresden | 18.04.2023

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