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Fitnessstudio Laufband

Quelle: Kzenon - AdobeStock

19.05.2026

Fitnessstudio: Unwirksame Preiserhöhung für Handtuchservice

Verbraucherzentrale klagt mit Erfolg gegen Holmes Place Health Clubs GmbH

Fitnessstudio Laufband

Quelle: Kzenon - AdobeStock

  • Fitnessstudio teilte Mitgliedern per E-Mail mit, dass sich der Preis für die Handtuchnutzung von 20 Euro auf 49,90 Euro im Jahr erhöht.
  • Preiserhöhung sollte wirksam sein, sofern das Mitglied den Service nicht abwählt.
  • LG Berlin: Preiserhöhung war wegen fehlender Zustimmung der Mitglieder unwirksam. Holmes Place muss Berichtigungsschreiben verschicken.

Die Betreiberin der Fitnessstudio-Kette Holmes Place kündigte Mitgliedern per E-Mail an, dass sich die Jahrespauschale für ihren Handtuchservice erhöht. Der neue Preis sollte automatisch gelten, sofern sie sich nicht aktiv vom Handtuchservice abmelden. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschied das Landgericht Berlin: Die Preiserhöhung war unwirksam, die E-Mail irreführend. Holmes Place muss eine Berichtigungs-Mail an alle Betroffenen schicken.

„Schweigen bedeutet noch längst keine Zustimmung. Vertragsänderungen so durchzusetzen, geht nicht. “, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv. „Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind daher grundsätzlich nur mit aktiver Zustimmung der Betroffenen zulässig.“

Preis für Handtuchnutzung sollte sich mehr als verdoppeln

Holmes Place bietet gegen ein jährliches Zusatzentgelt Mitgliedschaften an, die den Anspruch auf ein frisches Handtuch bei jedem Studiobesuch enthalten. Ende Oktober 2024 teilte das Unternehmen Mitgliedern per E-Mail mit, dass die Handtuchpauschale ab 1. Dezember von bisher 20 Euro auf 49,90 Euro im Jahr steigt - eine Preiserhöhung um fast 150 Prozent. Wenn das Mitglied die Preiserhöhung akzeptiere, müsse es nichts weiter tun. Andernfalls müsse es sich aktiv vom Handtuchservice abmelden und künftig seine eigenen Handtücher mitbringen.

Schweigen bedeutet keine Zustimmung

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die Ankündigung der Preiserhöhung irreführend war. Sie suggeriere, dass sich die Kosten für den Handtuchservice erhöhen, sofern sich die Mitglieder nicht von diesem Service abmeldeten. Das sei tatsächlich nicht der Fall. Ohne aktive Annahmeerklärung des Kunden könne die Preiserhöhung gar nicht wirksam werden. „Schweigen ist grundsätzlich keine Annahmeerklärung“, so das Gericht. Das Unternehmen könne sich auch nicht auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, die es zu einseitigen Leistungsänderungen berechtigte. Diese Klausel sei unwirksam, weil sie für die Mitglieder unzumutbare Leistungsänderungen ohne triftigen Grund ermögliche.

Holmes Place muss über unwirksame Preiserhöhung informieren

Das Gericht verurteilte den Studiobetreiber dazu, an alle betroffenen Mitglieder eine Berichtigungs-E-Mail zu schicken. Darin muss er klarstellen, dass sich die Preise für die Handtuchnutzung nicht wie angekündigt auf 49,90 Euro erhöht haben und die Mitglieder auch dann einen Anspruch auf den Handtuchservice haben, wenn sie sich aufgrund der strittigen E-Mail davon abgemeldet haben.

Preisanpassungsklausel unzulässig

Das Landgericht Berlin untersagte dem Unternehmen außerdem eine unwirksame Preisanpassungsklausel in seinen AGB vom November 2024. Diese sei unausgewogen und nicht hinreichend transparent. Verbraucher könnten nicht erkennen, wann und in welchem Umfang Preissteigerungen auf sie zukommen können.

Datum der Urteilsverkündung: 19.03.2026
Aktenzeichen: 52 O 86/25 - nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Berlin II

Häufige Fragen zum Urteil gegen Homes Place

Betroffene können versuchen, mit Berufung auf das Urteil zu viel gezahltes Geld von Holmes Place zurückzuverlangen. Holmes Place hat jedoch Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt. Ob daher bereits jetzt eine Rückerstattung erfolgen wird, ist unklar.

Laut dem Urteil des Landgerichts Berlin konnte die Preiserhöhung für den Handtuchservice wegen der fehlenden Zustimmungen der Mitglieder:innen nicht wirksam werden. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale haben die Mitglieder:innen daher weiterhin einen Anspruch auf den Handtuchservice zum ursprünglich vereinbarten Preis, und zwar auch dann, wenn sie sich aufgrund der irreführenden Mitteilung vom Handtuchservice abgemeldet haben.

LG Berlin II vom 19.03.2026 Az 52 O 86/25

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