Datum: 12.11.2010

Vertreterbesuch nur nach vorheriger Einwilligung erlaubt

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG Rostock vom 21.11.2010 (3 O 227/10)

Der Arbeiter-Samariter-Bund Mecklenburg Vorpommern darf seinen Mitgliedern nicht mehr den Besuch eines Versicherungsvertreters für den Fall ankündigen, dass sie nicht ausdrücklich widersprechen. Das hat das Landgericht Rostock nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Im Dezember 2009 hatte der Landesverband des Arbeiter-Samariter-Bunds seine Mitgliedern angeschrieben und in Zusammenarbeit mit der Hamburg-Mannheimer Versicherung die Beteiligung an einer Gruppensterbegeld- und Unfallversicherung angeboten. Falls sie nicht innerhalb von vier Wochen widersprechen, hieß es in dem Schreiben, werde der Verein ihre persönlichen Daten an die Hamburg-Mannheimer weiterleiten. Anschließend werde sie ein Mitarbeiter des Versicherers zuhause aufsuchen.

Die Richter sahen in der Werbeaktion eine unzumutbare Belästigung der Mitglieder und somit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Ein Hausbesuch ist nach Auffassung der Richter ebenso wie Telefonwerbung nur nach vorheriger Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig. Denn von einem unbestellten Hausbesuch gehe mindestens eine ähnlich hohe Belästigung aus wie von einem unerwünschten Ansprechen in einem Telefonat.

Die Richter kritisierten, dass die Mitglieder von sich aus tätig werden und auf das Schreiben reagieren müssen, wenn sie keinen Hausbesuch wünschen. Das sei unzumutbar, zumal dies mit Kosten verbunden sein könne. Dem Werbenden sei es dagegen ohne weiteres möglich, mit Hilfe einer frankierten Antwortpostkarte die vorherige Einwilligung des Adressaten einzuholen.

Die Weitergabe von Namen, Anschrift und Geburtsjahr der Vereinsmitglieder an den Versicherer ist dagegen nach dem Urteil zulässig. Da die Daten vor dem 1.9.2009 erhoben wurden und sich auf wenige Angaben beschränken, fallen sie unter das sogenannte Listenprivileg. Nach einer Übergangsregelung im Bundesdatenschutzgesetz dürfen solche Daten bis zum 31.08.2012 auch ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen für Werbezwecke genutzt und weitergegeben werden.

Datum der Urteilsverkündung: 12.11.2010

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Urteil des Landgerichts Rostock | Az. 3 O 227/10

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