Datum: 27.04.2010

Unzulässige Haftungsklausel für Paketversand der Deutschen Post

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

OLG Köln vom 27.04.2010 (3 U 160/09)

Die Deutsche Post darf in ihren Geschäftsbedingungen nicht ausschließen, dass ein Kunde per E-Mail oder Fax reklamiert, wenn ein Paket beschädigt wird oder den Empfänger nicht erreicht. Die Bedingungen dürfen außerdem keine missverständlichen Angaben über die Frist enthalten, in der ein Kunde den Schaden anzeigen muss. Mit diesem Urteil gab das Oberlandesgericht Köln einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.

Die Bedingungen des zur Deutschen Post gehörenden Paketversenders DHL bestimmten, dass der Absender oder Empfänger den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich reklamieren muss. Die Richter sahen darin eine unzulässige Einschränkung der Kundenrechte. Nach der gesetzlichen Regelung ist lediglich eine Reklamation "in Textform" erforderlich, so dass der Kunde auch eine E-Mail oder ein Fax schicken darf. Zudem sei nicht hinreichend klar, dass es zur Fristwahrung ausreiche die Schadensanzeige innerhalb von sieben Tagen abzusenden. Die Formulierung der Klausel könnten Verbraucher auch so verstehen, dass die Schadensanzeige bereits nach sieben Tagen bei DHL eingehen müsse. Das wäre eine deutliche Verkürzung der gesetzlichen Reklamationsfrist.

Datum der Urteilsverkündung: 27.04.2010

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Urteil des Oberlandesgericht Köln | Az. 3 U 160/09

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