Datum: 11.12.2013

Fruchtsaft macht nicht „lernstark“

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Koblenz vom 11.12.2013, Az. 9 U 405/13
Das Oberlandesgericht Koblenz hat der Rotbäckchen Vertriebs-GmbH untersagt, für den gleichnamigen Kindersaft mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zu werben. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der die Werbung als unlauter kritisiert hatte.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Rotbäckchen-Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstößt. Diese soll Verbraucher vor nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung schützen, die irreführend oder wissenschaftlich nicht bewiesen sind. An Gesundheitswerbung für Kinderprodukte stellt die Verordnung besonders hohe Anforderungen: Unternehmen benötigen eine besondere Zulassung für Aussagen, nach denen das Produkt die Gesundheit oder die Entwicklung von Kindern fördert. Diese Zulassung hatte die Rotbäckchen Vertriebs-GmbH nicht.

Mit der Behauptung, es handele sich gar nicht um Werbung für ein spezielles Kinderprodukt, konnte sich das Unternehmen vor Gericht nicht durchsetzen. Die umstrittenen Angaben befanden sich direkt unter dem Markenzeichen, dem blonden Mädchen mit den leuchtend roten Wangen. Auf dem Etikett auf Rückseite der Flasche hatte das Unternehmen das Getränk selbst als Kindersaft bezeichnet. Zielgruppe der Werbung seien Kinder, stellten die Richter fest. Es werde vorgegeben, das Produkt stärke und unterstütze den Lernprozess eines Kindes. Ohne Zulassung seien solche Aussagen nicht erlaubt.

Datum der Urteilsverkündung: 11.12.2013

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Rotbäckchen, OLG Koblenz vom 11.12.2013

Rotbäckchen, OLG Koblenz vom 11.12.2013

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