Beschluss des BGH vom 22.10.2009 (IX ZB 160/09)
Die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung ist unzulässig, wenn sich der Insolvenzschuldner nur deshalb nicht um eine Beschäftigung bemüht, weil absehbar keine Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen sind.