Datum: 29.04.2024

vzbv mahnt Shein ab

Anbieter hat Gelegenheit, mit Unterlassungserklärung zu reagieren

Press Photo 7, Ramona Pop, Executive Director of the Federation of German Consumer Organisation

Quelle: © Dominik Butzmann / vzbv

Ramona Pop, Vorständin des vzbv:

Der Fast-Fashion-Anbieter führt Verbraucher:innen aufs Glatteis und missachtet Regeln des Verbraucherschutzes.

Manipulative Designs, komplizierte Beschwerdewege, versteckte Kontaktmöglichkeiten: Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) verstößt die Online-Plattform des (Ultra) Fast-Fashion-Anbieters Shein mehrfach gegen den Digital Services Act (DSA). Zur Erinnerung: Der DSA verpflichtet Online-Plattformen EU-weit zu mehr Verbraucherschutz und Transparenz. Designtricks sind verboten.

Unzulässig aus vzbv-Sicht ist bei Shein folgendes: Ein Pop-Up-Fenster mit dem Inhalt „Du könntest jetzt Gutscheine erhalten! Bist du sicher, dass du gehen willst?", wenn du die Seite schließen willst. Auch bekannt als „Confirmshaming“.
Außerdem hat der vzbv den Anbieter in diesen Punkten abgemahnt:

  • willkürlich erscheinende Rabatthöhen
  • fehlende Informationen bei Sternchen-Bewertungen
  • Greenwashing (Paketshop-Abholung leiste positiven Beitrag zum Umweltschutz)
  • unvollständiges Impressum

Shein hat nun Gelegenheit, mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf die vzbv-Abmahnung zu reagieren und Anpassungen vorzunehmen.

Hier den Beitrag auf dem Instagram-Kanal des vzbv ansehen: www.instagram.com/verbraucherzentrale.vzbv/

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