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Quelle: inkje - photocase.com

Datum: 09.04.2026

Urteil: Einseitige Verlängerung eines gekündigten Virenschutz-Abos ist irreführend

Landgericht Berlin gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen Nortonlifelock Ireland Limited statt

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Quelle: inkje - photocase.com

  • Anbieter des Virenschutzprogramms „NortonTM 360 Deluxe“ informierte über eine angebliche Vertragsverlängerung, obwohl die Kundin wirksam gekündigt hatte.
  • Landgericht Berlin: Mitteilung über Vertragsverlängerung war irreführend.
  • Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung: Widerspruch gegen E-Mail-Benachrichtigungen war über den versandten Link nicht möglich.

Nach Kündigung ihres Virenschutz-Abonnements bekam eine Kundin eine E-Mail ihres alten Anbieters: Ihr Abo sei kostenlos um 30 Tage verlängert worden. Mit der Verlängerung kaufe sie ein wiederkehrendes Abonnement, das nach der erstmaligen Laufzeit automatisch für 104,99 Euro im Jahr verlängert werde. Die Mitteilung über die angebliche Vertragsverlängerung war irreführend, entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Nortonlifelock. Das Gericht monierte außerdem, dass der Link „ABBESTELLEN“ in der E-Mail zu einer Internetseite führte, in der ein Widerspruch gegen den Versand solcher Werbe-Mails gar nicht möglich war.

„Viele Verbraucher:innen kennen das: Sie haben ihr Abonnement gekündigt, doch ihr alter Anbieter versucht, ihnen eine Verlängerung oder einen neuen Vertrag unterzujubeln“, sagt Rosemarie Rodden, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Das Vorgehen von Nortonlifelock war besonders dreist: Das Anschreiben mit der angeblichen Vertragsverlängerung erweckte den Eindruck, als könnte der Anbieter den gekündigten Vertrag einfach nochmal verlängern.“

Vertrag wurde nach Kündigung angeblich einseitig verlängert

„Ihr Abonnement ist seit über 2 Wochen abgelaufen“, leitete das Unternehmen die E-Mail an eine Kundin ein und warnte gleichzeitig vor den Gefahren neuartiger Online-Bedrohungen. „Daher haben wir Ihr Abonnement einmalig kostenlos um 30 Tage verlängert …“ Weiter unten informierte ein Sternchenhinweis über „Wichtige Abonnement-, Preis- und Angebotsdetails“. Darin hieß es: „Mit der Verlängerung Ihres Abonnements kaufen Sie ein wiederkehrendes Abonnement, das nach der erstmaligen Laufzeit automatisch verlängert wird. Für die Verlängerung wird jährlich folgender Preis abgerechnet: 104,99 €.“

Einseitige Vertragsverlängerung nach Kündigung ist unzulässig

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an und urteilte, dass die Mitteilung über die vermeintliche Abonnementverlängerung gleich mehrfach irreführend war. Es werde wahrheitswidrig der Eindruck erweckt, dass eine solche Vertragsverlängerung einseitig durch den Anbieter erfolgen könne. Der Hinweis auf die Abonnementsdetails könne weiter so verstanden werden, dass die zunächst kostenfreie Vertragsverlängerung zum Kauf eines wiederkehrenden Abonnements geführt habe. Auch diese Angabe sei zur Täuschung geeignet. Zudem werde suggeriert, dass das Abonnement erneut gekündigt werden müsse, um eine kostenpflichtige Verlängerung zu verhindern.

Widerspruch gegen E-Mail-Benachrichtigungen muss möglich sein

Als unzulässig wertete das Gericht auch die fehlende Möglichkeit, Widerspruch gegen den Versand solcher E-Mail-Benachrichtigungen einzulegen. In der strittigen E-Mail befand sich zwar ein Link mit der Aufschrift „ABBESTELLEN“. Der führte aber zu einer Seite, auf der lediglich die Sendeeinstellungen personalisiert und verwaltet werden konnten. Verbraucher:innen konnten ankreuzen, welche Arten von E-Mails sie empfangen möchten. Es war jedoch nicht möglich, der weiteren E-Mail-Kommunikation zu widersprechen. Damit seien die Anforderungen an die Möglichkeit, das Widerspruchsrecht auszuüben, nicht erfüllt, so das Gericht.

Hinweis: Das Urteil erging als Versäumnisurteil, weil das beklagte Unternehmen seine Verteidigungsbereitschaft gegen die eingereichte Klage nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erklärt hat.

Urteil des LG Berlin II vom 5.01.2026, Az. 52 O 394/25

Datum der Urteilsverkündung: 05.01.2026
Aktenzeichen: 52 O 394/25
Gericht: Landgericht Berlin

Urteil des LG Berlin II vom 05.01.2026 | Az 52 O 394/25

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