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Eine Frau sitzt am Tisch und blickt kritisch auf ihren Laptop

Quelle: FG Trade - iStock

02.10.2026

Urteil: E-Mail im Amazon-Impressum darf kein toter Briefkasten sein

Kammergericht Berlin gibt Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Amazon SARL statt.

Eine Frau sitzt am Tisch und blickt kritisch auf ihren Laptop

Quelle: FG Trade - iStock

  • Im Amazon-Impressum genannte E-Mail-Adresse entpuppte sich als toter Briefkasten.
  • Kund:innen erhielten die automatisierte Antwort, dass die angegebene Adresse „keine eingehenden E-Mails akzeptiert“.
  • KG Berlin: E-Mail-Adresse muss für eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit dem Unternehmen geeignet sein.

Das Kammergericht Berlin hat dem Online-Händler Amazon verboten, im Impressum seiner Webseite eine E-Mail-Adresse anzugeben, unter der gar keine Kommunikation mit dem Unternehmen möglich ist. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt. Amazon-Kunden, die sich an die genannte Adresse wendeten, erhielten zeitweise nur die automatisierte Antwort, dass diese „keine eingehenden E-Mails akzeptiert“.

Datum der Urteilsverkündung: 11.08.2026
Aktenzeichen: 5 UKl 1/26
Gericht: Kammergericht Berlin

Rosemarie Rodden

Quelle: Gert Baumbach - vzbv

Rosemarie Rodden
Referentin Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband.

Die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse ist keine bloße Formalität Die Adresse soll Verbraucher:innen die Möglichkeit geben, sich zum Beispiel mit einer Beschwerde schnell und unkompliziert an den Anbieter zu wenden. Wenn ihre E-Mails automatisch ins Leere laufen und gar nicht erst zur Kenntnis genommen werden, wird dieses Ziel unterlaufen.

Nach Verbraucherbeschwerden hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband im November 2025 eine Test-Mail an die im Impressum genannte Adresse @email gesendet und wie Amazon-Kund:innen zuvor folgende Antwort erhalten: „Guten Tag! Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert. Melden Sie sich bitte bei Ihrem Amazon-Konto an, um uns zu kontaktieren.“ Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz und reichten Klage ein, nachdem Amazon die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab.

Verstoß gegen Digitale-Dienste-Gesetz

Das Kammergericht Berlin gab der Klage statt. Nach dem Digitale-Dienste-Gesetz müssten Anbieter kommerzieller Dienste im Internet zwingend eine E-Mail-Adresse angeben, die eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation mit ihnen ermöglicht. Das gelte auch dann, wenn noch andere Kommunikationsmöglichkeiten vorhanden seien.

Mit der automatisierten Antwort habe das Unternehmen dagegen deutlich gemacht, dass es unter der im Impressum genannten Adresse Zuschriften nicht einmal entgegennehme. Die Adresse solle demnach keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme und Kommunikation eröffnen. Dieses Vorgehen sei mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen.

Das Urteil erging als Versäumnisurteil, da sich Amazon zu der Klage nicht geäußert hatte und zur mündlichen Verhandlung kein Vertreter des Unternehmens erschien.

Versäumnisurteil des KG Berlin vom 11.08.2026, Az. 5 UKl 1/26 – rechtskräftig

Urteil des KG Berlin vom 11.08.2026, Az. 5 UKl 1/26 – rechtskräftig

Urteil des KG Berlin vom 11.08.2026, Az. 5 UKl 1/26 – rechtskräftig

Urteil | August 2026

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Urteil des KG Berlin vom 11.08.2026, Az. 5 UKl 1/26 – rechtskräftig

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Urteil des KG Berlin vom 25.08.2026, Az. 5 U 90/23 – nicht rechtskräftig

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