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Eine Katze liegt vor einer Heizung

Quelle: Africa Studio / AdobeStock

12.10.2026

Sammelklage-Urteil: Preiserhöhungen von E.ON-Fernwärme rechtswidrig

Verbraucherzentrale zieht dennoch vor den Bundesgerichtshof

Eine Katze liegt vor einer Heizung

Quelle: Africa Studio / AdobeStock

  • Das Oberlandesgericht Hamm hat die Preisformeln für drei Versorgungsgebiete von E.ON-Fernwärme für rechtswidrig erklärt.
  • Betroffene können auf Rückzahlungen hoffen.
  • Die Verbraucherzentrale will die Unwirksamkeit für weitere Versorgungsgebiete feststellen lassen und wird dafür Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die E.ON Energy Solutions GmbH entschieden. Das Gericht hält die Preisänderungsklauseln von E.ON für unwirksam. Das Urteil gilt zunächst für die Versorgungsgebiete Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes.

Datum der Urteilsverkündung: 12.10.2026
Aktenzeichen: 2 VKl 1/23
Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Ronny Jahn

Quelle: vzbv / Gert Baumbach

Ronny Jahn
Leiter Team Sammelklagen im Verbraucherzentrale Bundesverband

Die Verbraucherzentrale setzt sich in der Politik und vor Gericht dafür ein, dass Fernwärme bezahlbar bleibt. Das Urteil ist ein wichtiger Etappensieg. Das Gericht hat die Unwirksamkeit der Preisformeln ausdrücklich für drei Versorgungsgebiete festgestellt. Viele Menschen in anderen Gebieten haben aus unserer Sicht nach vergleichbaren Klauseln zu viel bezahlt. Für sie legen wir Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Die E.ON Energy Solutions GmbH (E.ON) ist ein bundesweiter Fernwärmeanbieter. Seine Preise ermittelt das Unternehmen anhand von Formeln mit festen und variablen Faktoren. So kann sich bei laufenden Verträgen der Wärmepreis ändern, den das Unternehmen von seinen Kund:innen fordert. Das ist grundsätzlich zulässig, wenn so eine Formel bestimmte rechtliche Vorgaben erfüllt. In den vergangenen Jahren kam es bei E.ON zu auffallend hohen Preissteigerungen.

Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sind die Preiserhöhungen nicht gerechtfertigt, weil die Berechnungsformeln des Unternehmens nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Unter anderem beziehen sie sachlich ungeeignete Faktoren mit ein.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Kritik der Verbraucherzentrale an den Preisänderungsklauseln bestätigt und diese für unwirksam erklärt. Die Feststellung erstreckt sich nach dem Urteil auf die Versorgungsgebiete Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes.

Die Verbraucherzentrale hatte beantragt, die Unwirksamkeit der Klauseln nicht nur für einzelne Gebiete, sondern grundsätzlich für alle betroffenen Versorgungsgebiete festzustellen. Diesem Antrag ist das Gericht nicht gefolgt. Deshalb wird die Verbraucherzentrale den Bundesgerichtshof anrufen und weiter für die Kund:innen in den übrigen Versorgungsgebieten streiten.

Für Verbraucher:innen ist die Auseinandersetzung noch nicht beendet. Die Verbraucherzentrale hält die Preisänderungsklauseln auch in den übrigen betroffenen Versorgungsgebieten für unwirksam und wird Revision einlegen. Die bereits erfolgte Anmeldung zur Sammelklage bleibt bestehen. Die Verjährung bleibt gehemmt, solange das Verfahren läuft.

Noch nicht. Ein Urteil in einer Musterfeststellungsklage endet mit einer gerichtlichen Feststellung. Das Urteil verpflichtet E.ON aber nicht unmittelbar zu Zahlungen an einzelne Geschädigte. Nachdem das Urteil rechtskräftig ist, können sich die angemeldeten Verbraucher:innen aber auf die Feststellung berufen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern.

Sowohl der Verbraucherzentrale Bundesverband als auch E.ON können Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Die Verbraucherzentrale hat bereits angekündigt, dies zu tun. Rechtskräftig wird das Urteil erst, wenn der Bundesgerichtshof entschieden hat. Bis dahin läuft das Verfahren weiter. So lange das Verfahren läuft, verjähren die Ansprüche der angemeldeten Verbraucher:innen gegen E.ON nicht.

Nein, An- und Abmeldungen sind nicht mehr möglich. Das Klageregister schloss am 14. September 2026.

Die Klage betrifft Fernwärmekund:innen von E.ON, die direkt einen Fernwärmevertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen haben. Ob der Vertrag noch läuft, spielt keine Rolle. Die betroffenen Fernwärme-Versorgungsgebiete:

Nordrhein-Westfalen

  • Bergisch-Gladbach
  • Dortmund-Kirchlinde
  • Dortmund-Schüren
  • Dortmund-Westerfilde
  • Erkrath-Hochdahl
  • Ibbenbüren
  • Leverkusen-Steinbüchel
  • Monheim-Süd / Monheim-Baumberg-Ost
  • Recklinghausen
  • Wuppertal-Hilgershöhe

Hamburg

  • Hamburg-Bergedorf-West
  • Hamburg-Bergstedt, Volksdorfer Damm
  • Hamburg-Hanhoopsfeld
  • Hamburg-Lohbrügge-Nord
  • Hamburg-Marmstorf
  • Hamburg-Rahlstedt-Meiendorf
  • Hamburg-Rahlstedt-Ost

Schleswig-Holstein

  • Bad Schwartau-Wasch
  • Elmshorn-Rethfeld
  • Hoisbüttel-Ost
  • Pinneberg, Wiesengrund

Hessen

  • Langen-Oberlinden
  • Schwalbach-Limes

Der gesetzliche Rahmen für Fernwärme wird derzeit überarbeitet. Am 26. August 2026 hat die Bundesregierung Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket veröffentlicht.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert:

  • Bezahlbarkeit von Wärmenetzen sicherstellen
  • Eine systematische und bundeseinheitliche Preisaufsicht, um Preissteigerungen zu kontrollieren
  • Preisanpassungsklauseln der Versorger müssen sich stärker an der tatsächlichen Kostenstruktur der Versorger orientieren
  • Eine bundeseinheitliche Preisobergrenze für Fernwärme, die sich an den Vollkosten einer effizient laufenden Wärmepumpe orientiert
  • Eine bundesweite verpflichtende Preistransparenzplattform, auf der alle Fernwärmenetze und ihre Kosten erfasst sind
  • Eine Aufstockung der Wärmenetzförderung, die sich stärker an der Wirtschaftlichkeit der Netze orientiert

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