Datum: 29.11.2017

Fernwärmevorschriften endlich modernisieren

vzbv klagt gegen veraltete Vorgaben für Preisveröffentlichung

Quelle: underdogstudios - Fotolia.com

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  • Preise für Fernwärme müssen bislang nicht im Internet veröffentlicht werden.
  • vzbv fordert zeitgemäße Vorschriften und klagte.
  • Klage vor dem Thüringer OLG war zwar in der Sache nicht erfolgreich, das Gericht spricht sich aber auch für Änderung der Vorschriften aus.

Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) sieht Modernisierungsbedarf bei der Fernwärmeverordnung. Preise ausschließlich in Geschäftsräumen oder Tageszeitungen zu veröffentlichen, sei nicht so effektiv und verbraucherfreundlich wie Angaben im Internet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Veröffentlichungspraxis der Stadtwerke Weimar geklagt. Zwar unterlag der vzbv in der Sache, die Preisveröffentlichung entsprechend der Fernwärmeverordnung ist also rechtmäßig. Doch das Thüringer OLG ließ erkennen, dass der Gesetzgeber die Verordnung ändern und Angaben im Internet festschreiben sollte.

Die Stadtwerke Weimar haben im Internet für Fernwärme geworben und Verbrauchern angeboten, Ihnen ein individuelles Angebot für die Fernwärmeversorgung zu erstellen. Die Versorgungsbedingungen waren jedoch nicht auf der Webseite veröffentlicht. Das hielt der vzbv für unzulässig und klagte beim Landgericht Erfurt. Die in der Fernwärmeverordnung festgelegte Veröffentlichung „in geeigneter Weise“ bedeute, so der vzbv, dass die Angaben auch im Internet verfügbar sein müssten. Das sah das Landgericht jedoch anders und wurde darin vom Oberlandesgericht Thüringen bestätigt.

Gericht ist trotz Verständnis an die geltenden Gesetze gebunden

Allerdings folgte das OLG dem vzbv inhaltlich und stellte in seinem Beschluss fest: „Im Ergebnis mag es daher im Interesse der Verbraucher durchaus wünschenswert erscheinen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen seine Versorgungsbedingungen in seinem Internetauftritt preisgibt.“ Doch sah sich das Gericht an die geltende Verordnung gebunden: „Nichtsdestoweniger sieht sich der Senat daran gehindert, die von § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV geforderte Veröffentlichung ‚in geeigneter Weise’ derart zu deuten, dass eine Publikation der Preise im Internet erfolgen müsse.“ Nach der Verordnung genügt die Veröffentlichung zum Beispiel in der Tageszeitung oder den Geschäftsräumen.

Vorschriften sind alt und verbraucherfeindlich

„Der Gesetzgeber muss endlich auch für die Fernwärme die modernen Regeln einführen, die bereits für Gas und Elektrizität gelten. Es ist nicht zeitgemäß, Versorgungsbedingungen in einer Tageszeitung zu veröffentlichen, wenn für die Versorgungsleistung im Internet geworben wird. Das ist nicht nur veraltet, sondern in höchstem Maße verbraucherunfreundlich“, sagt Dr. Thorsten Kasper, Rechtsexperte des vzbv.

Thüringer Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 29. Juni und 4. September 2017, Aktenzeichen 1 U 818/16, rechtskräftig.

Datum der Urteilsverkündung: 29.11.2017

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