Datum: 10.07.2017

Breitband-Geschwindigkeit: Verbraucher müssen sich wehren können

vzbv begrüßt Richtlinien der Bundesnetzagentur, die für mehr Klarheit bei Internetverträgen sorgen sollen

kerdkanno - fotolia.com

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  • Die Bundesnetzagentur konkretisiert, ab wann Internetanbieter die vertraglich vereinbarte Bandbreite nicht einhalten.
  • Verbraucher können zukünftig über das Messtool der Bundesnetzagentur Vertragsverstöße besser nachweisen.
  • Der vzbv fordert mehr Handlungsmöglichkeiten für Verbraucher, wenn Anbieter nicht entsprechend liefern.

Die Bundesnetzagentur hat am 4. Juli konkretisiert, ab wann die gelieferte Internetgeschwindigkeit nicht der im Vertrag versprochenen Geschwindigkeit entspricht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die Festlegung. Er kritisiert aber, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Tarif nicht einfach mindern oder wechseln können, wenn der Anbieter sich nicht an den Vertrag hält.

„Endlich ist klar, ab wann die Internetgeschwindigkeit, die im Vertrag steht, nicht eingehalten wird. Der vzbv begrüßt die rasche Umsetzung der neuen Richtlinien durch die Bundesnetzagentur. Es fehlen aber weiterhin einfache Mittel, damit Verbraucher ihre Ansprüche auch durchsetzen können“, sagt Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien beim vzbv.

„Nach der Richtlinie der Bundesnetzagentur müssen Verbraucher immer noch vor Gericht ziehen oder auf Kulanz des Anbieters hoffen. Hier muss der deutsche Gesetzgeber unbedingt nachbessern“, so Ehrig.

„bis zu“-Geschwindigkeiten vergleichbar regulieren

Internet-Anbieter werben oft mit hohen „bis zu“-Bandbreiten. In der Realität surfen Verbraucher aber meist langsamer als vertraglich zugesichert. Die neuen Richtlinien definieren nun, ab wann der Vertrag nicht eingehalten wird.

 

Nach den neuen Richtlinien der Bundesnetzagentur liegt eine nicht-vertragskonforme Leistung vor, wenn bei 20 Messungen:

  • an zwei Messtagen nicht jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden, oder
  • die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird, oder
  • die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an beiden Messtagen jeweils einmal unterschritten wird.

Verbraucher können unter www.breitbandmessung.de ihre Surfgeschwindigkeit überprüfen und über das Messtool der Bundesnetzagentur Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Bandbreite zukünftig besser nachweisen.

 

Bundesnetzagentur konkretisiert EU-Verordnung

Mit den aktuellen Richtlinien konkretisiert die Bundesnetzagentur die europäische Telecom Single Market-Verordnung (TSM-Verordnung), die im April 2016 in Kraft getreten ist. Die TSM-Verordnung besagt, dass jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung und vertraglich zugesicherter Leistung nicht vertragskonform ist.

Mit der Telekommunikations-Transparenzverordnung vom Juni 2017 hatte die Bundesregierung bereits festgelegt, dass Internetanbieter detaillierter über die Bandbreite informieren müssen. Sie hatte jedoch nicht festgelegt, ab wann der Anbieter den Vertrag nicht erfüllt. Auch hier hatte die Bundesregierung versäumt, Verbrauchern das Mindern oder Kündigen ihres Vertrags zu erleichtern.

Downloads

17-05-10_vzbv_stellungnahme_abweichungen_bei_breitbandgeschwindigkeiten_im_festnetz

Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz | Stellungnahme des vzbv | Mai 2017

Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. (vzbv) für die öffentliche Anhörung der Bundesnetzagentur zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtbegriffe nach Artikel 4 Abs. 4 der EU-Verordnung 2015/2120 | Mai 2017

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