Datum: 01.06.2017

Mehr Transparenz bei Telefonverträgen

Transparenzverordnung für den Telekommunikationsbereich tritt in Kraft

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  • Verordnung schafft bessere Übersicht bei Telefon- und Internetverträgen.
  • vzbv fordert: Verbraucher müssen Tarif wechseln oder mindern sowie Sonderkündigungsrecht nutzen können.
  • Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Künftig haben Verbraucherinnen und Verbraucher eine bessere Übersicht, was in ihren Telefon- und Internetverträgen geregelt ist. Am 1. Juni 2017 tritt die Transparenzverordnung für den Telekommunikationsbereich in Kraft. Verbraucher haben jedoch weiterhin keine Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen, wenn ihr Vertrag nicht hält was er verspricht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert eine Wahl- und Wechselmöglichkeit für Verbraucher sowie ein Sonderkündigungsrecht.

„Verbraucher erhalten nun zwar einen besseren Überblick über ihre Vertragsoptionen. Rechtlich einfordern können sie deren Einhaltung jedoch weiterhin nicht“, sagt Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien beim vzbv. „Die Verordnung bleibt deshalb leider trotz guter Absicht ein zahnloser Tiger.”

Produktinformationsblatt schafft besseren Überblick

Telekommunikationsanbieter müssen ihre Kunden ab sofort mithilfe eines einheitlichen Produktinformationsblatts über die wesentlichen Vertragsdetails aufklären. Dazu zählen:

  • minimale, maximale und normalerweise verfügbare Datenübertragungsraten
  • Angaben, ab welchem Verbrauch des Datenvolumens die Geschwindigkeit gedrosselt wird
  • Vertragslaufzeit
  • Verlängerungsoption und Kündigungsfrist
  • Kosten

Anbieter müssen zusätzlich auf jeder Telefonrechnung über die Mindestvertragslaufzeit und Kündigungsfrist informieren. „Verbraucher müssen sich die wichtigsten Informationen nun nicht mehr mühsam aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst zusammensuchen. Das erleichtert den Alltag für Verbraucher erheblich“, so Ehrig.

Verordnung bleibt zahnloser Tiger

Verbraucher haben jedoch weiterhin keine durchsetzbaren Rechte, sollte beispielsweise die im Vertrag versprochene Bandbreite nicht erreicht werden. „Verbraucher sind weiterhin auf Kulanz ihres Anbieters angewiesen“, so Ehrig. Der vzbv fordert deshalb, dass Kunden in einen günstigeren Tarif wechseln, ihren Tarif mindern oder ein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen können.

Der vzbv fordert die Bundesnetzagentur außerdem dazu auf, die minimale, maximale und normalerweise verfügbare Datenübertragungsrate über verbindliche Qualitätsparameter zu definieren.

Downloads

Stellungnahme des vzbv zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes | 03.November 2016

Stellungnahme des vzbv zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes | 03.November 2016

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