Datum: 24.01.2024

Zur Verfristung des Widerrufsrechts bei der Rentenversicherung

Urteil des BGH vom 24.01.2024 (IV ZR 306/22)

Die fehlende Belehrung über den möglichen Nutzungsherausgabeanspruch in der Widerrufsbelehrung eines Rentenversicherungsvertrages kann zum Fortbestand des Widerrufsrechts über die Widerrufsfrist hinaus führen.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin beantragt am 8. Mai 2008 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung (Rürup-Rente). Vorgesehener Versicherungsbeginn ist der 1. März 2008, also in der Vergangenheit. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nimmt den Antrag an und stellt am 28. Mai 2008 den Versicherungsschein aus. Die Klägerin nimmt die Beitragszahlung auf und zieht aus dem Vertrag steuerliche Vorteile. In der Folgezeit leistet die Klägerin eine Sonderzahlung und stimmt geänderten Versicherungsbedingungen zu. Ab dem 1. August 2015 werden die monatlichen Beiträge auf Antrag der Klägerin auf 25 Euro reduziert. Am 31. Dezember 2019 beträgt das Fondsguthaben 85.619,18 Euro. Mit E-Mail vom 16. Mai 2020 erklärt die Klägerin den Widerruf und fordert die Beklagte erfolglos unter anderem zur Rückzahlung der erbrachten Leistungen auf. In der Folge verfolgt sie ihr Anliegen erfolglos gerichtlich weiter. Die Klage wird sowohl beim Landgericht als auch in der Berufung beim Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Revision ist teilweise erfolgreich und führt zur Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gehöre für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginne, neben den Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Der Hinweis könne nur in Ausnahmefällen entbehrlich sein. Ein solcher liege nicht vor. Die fehlende Belehrung über den möglichen Nutzungsherausgabeanspruch sei nicht nur ein geringfügiger Belehrungsfehler und verhindere somit eine Verfristung des Widerrufsrechts. Es liegt nun am Berufungsgericht zu entscheide, ob der Widerruf aus anderen Gründen wie etwa der Verwirkung abzulehnen sei.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 24.01.2024
Aktenzeichen: IV ZR 306/22
Gericht: BGH

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