In Online-Anzeigen muss der Preis einschließlich Umsatzsteuer eindeutig für die Kund:innen erkennbar sein. Das ist nicht der Fall, wenn nicht erkennbar ist, dass er null Prozent Umsatzsteuer enthält und an welche Bedingungen dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist.
Der Entscheidung des OLG Schleswig liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Antragstellerin vertreibt Photovoltaikmodule, Wechselrichter und Akkus für Solarsysteme. Die Antragsgegnerin bietet im Internet ebenfalls Batteriespeicher für Photovoltaik (Heimspeicher) an. Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Verfügung zu untersagen, mit einer Google-Shopping-Anzeige für Batteriespeicher für Photovoltaik zu werben, wenn bei der Anzeige ohne weitere Kennzeichnung der Netto-Verkaufspreis angezeigt wird. Konkret bewirbt die Antragsgegnerin am 12. Februar 2023 bei Google-Shopping einen Heimspeicher zu einem Preis von 2.556,79 Euro. Dieser Preis entspricht dem Nettoangebotspreis der Antragsgegnerin, also einem Endpreis bei null Prozent Umsatzsteuer. Nach § 12 Abs. 3 UstG ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Steuerermäßigung auf null Prozent möglich. Die Antragstellerin hält die Werbung für wettbewerbswidrig, weil die Ermäßigung unter einer Vielzahl von Bedingungen stehe, die in der Werbung nicht angegeben seien. Das Landgericht weist den Antrag zurück mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UstG erfülle jede:r durchschnittliche Verbraucher:in, der/die den Speicher erwerbe, um eine Solaranlage im Heimbereich mit einer Leistung kleiner als 30kW peak zu betreiben um ihren Eigenverbrauchsanteil zu erhöhen. Auf diese:n Durchschnittsverbraucher:in sei abzustellen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Die Beschwerde hat Erfolg. Das OLG untersagt es der Antragsgegnerin Heimspeicher mit einer Umsatzsteuer von null Prozent zu bewerben, ohne in der Werbung darüber zu informieren, welchen Voraussetzungen die Steuerermäßigung unterliegt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Landgerichts richte sich die Anzeige nicht ausschließlich an Verbraucher:innen, die stets der Regelung über den auf null reduzierten Steuersatz unterfielen. Den angesprochenen Verkehrskreisen unterfielen auch Unternehmer. Es sei ohne Weiteres denkbar, dass Kleinunternehmer:innen, die ihren Geschäftsbetrieb mit selbst produziertem Strom betreiben wollten, angesprochen würden. Zumindest dieser Verkehrskreis würde durch die Preisangabe getäuscht. Die Werbung ist damit irreführend und unzulässig.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 15.06.2023
Aktenzeichen: 6 W 9/23
Gericht: OLG Schleswig