Versenkbare Straßenpoller, die automatisch wieder hochfahren, müssen entweder durch klare Hinweise gekennzeichnet oder technisch so ausgestattet werden, dass sie nicht während des Herüberfahrens eines Autos hochfahren.

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Der Entscheidung des LG Lübeck liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs. Die Beklagte betreibt auf einer Grundstückszufahrt zu einer Schule und einem Kindergarten einen versenkbaren Straßenpoller, der mittels Transponder oder auf Anmeldung durch die Hausverwaltung in den Straßenboden versenkt werden kann. Vor dem Poller befinden sich eine Ampel und ein Verkehrsschuld mit der Aufschrift „Automatische Polleranlage – Nur Einzeldurchfahrt zulässig“. Am 29. Juni 2022 hält der Mitarbeiter des Klägers mit dem Abschleppfahrzeig des Klägers vor dem Straßenpoller und meldet sich zur Durchfahrt bei der Hausverwaltung an. Nachdem der Poller im Boden versenkt wird und die Ampel auf Grün springt, bewegt er das Abschleppfahrzeug vorwärts über den Poller. Der Poller fährt nach einigen Sekunden automatisch wieder hoch und trifft das noch über dem Poller befindliche Fahrzeug des Klägers. Hierdurch entstehen Schäden im Wert von über 5.000 Euro. Der Kläger behauptet, der Poller sei nur elf Sekunden in vollständig abgesenkter Position verblieben. Dieser Zeitraum sei unangemessen kurz. Durch den derartigen Betrieb des Pollers habe die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Beklagte hätte jedenfalls eine entsprechende Warneinrichtung an der Polleranlage installieren müssen. Die Beklagte behauptet, der Poller habe zum Unfallzeitpunkt einwandfrei funktioniert und sei so eingestellt, dass er für 15 Sekunden im Boden versenkt werde, was eine problemlose Passage ermögliche. Sie lehnt eine Einstandspflicht für den Schaden ab.
Das Landgericht spricht dem Kläger den begehrten Schadensersatz in voller Höhe zu. Der Schaden beruhe auf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Da die Anlage nicht über technische Vorkehrungen wie Lichtschranken oder Kontaktschleifen verfüge, die verhindern, dass der Poller bei einem herannahenden oder über dem Poller befindlichen Fahrzeug nicht hochfahre, habe die Beklagte durch geeignete Maßnahmen eine ordnungsgemäße Nutzung durch den Durchfahrtsverkehr sicherstellen müssen. Dies geschehe nicht durch das angebrachte Hinweisschild, da aus diesem weder die Information hervorgehe, dass der Poller nach Ablauf einer bestimmten Zeit hochfahre, noch wie groß die eingestellte Zeitspanne bemessen sei. Der Hinweis „Nur Einzeldurchfahrt zulässig“ läge vielmehr nahe, dass ein automatischer Mechanismus existiere, durch den der Poller nach vollständiger Durchfahrt eines Fahrzeugs automatisch nach oben fahre, weil die Einzeldurchfahrt technisch erkannt werde. Die Beklagte habe daher vorliegend ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 26.07.2024
Aktenzeichen: 10 O 310/23
Gericht: LG Lübeck