Datum: 09.03.2022

Zum ewigen Widerspruchsrecht bei mangelhafter Belehrung über die einzuhaltende Form des Widerspruchs

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.03.2022 (7 U 30/21)

Eine Widerspruchsbelehrung, die nur die Angabe enthält, die „rechtzeitige Absendung“ genüge, nicht aber, dass dabei die Schriftform einzuhalten sei, begründet kein ewiges Widerspruchsrecht

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Der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines am 29. November 2000 mit der Beklagten im Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrages und darauf gestützt die Zahlung von 52.461,78 Euro. Der Versicherungsschein vom 29. November 2000 enthält folgende Angaben:

„Widerspruchsrecht:

Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Informationen als geschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.“

Der Kläger ist der Ansicht, diese Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft. Die drucktechnische Hervorhebung reiche nicht aus, da sich Schriftart und Schriftgröße nicht von den anderen Angaben im Versicherungsschein unterscheide. Zudem führten die fehlende Benennung des Widerspruchsempfängers sowie der fehlende Hinweis auf die Schriftform zur Unwirksamkeit der Belehrung. Die Beklagte ist der Ansicht, die Belehrung weise nur marginale Mängel auf, die nicht zur Unwirksamkeit führten. Das Landgericht stellt in vorangehender Instanz fest, dass aufgrund der fehlerhaften Belehrung zwar ein Widerspruchsrecht bestehe, dessen Ausübung jedoch rechtsmissbräuchlich bzw. verwirkt sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da der streitgegenständliche Vertrag nicht rückabzuwickeln sei. Der Kläger habe damit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Prämien. Er kann dem im Jahr 2000 geschlossenen Versicherungsvertrag im Jahr 2019 nicht mehr nach § 5a VVG widersprechen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt der Senat fest, dass der Kläger im Versicherungsschein wirksam über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt wurde. Da ihm durch die Fehlerhaftigkeit der Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen des im guten Glauben geschlossenen Vertrages zu lösen.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 09.03.2022
Aktenzeichen: 7 U 30/21
Gericht: OLG Frankfurt a. M.

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