Die Bezeichnung eines Produkts als „Dubai-Schokolade“ rufe für sich nicht den Eindruck hervor, dass das Produkt aus Dubai stamme und ist daher auch für Produkte zulässig, die nicht aus Dubai stammen. Ein irreführender Herkunftseindruck könne sich jedoch ergeben, wenn weitere entsprechende Gestaltungsmerkmale oder Werbeaussagen hinzutreten.

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Der Entscheidung des LG Frankfurt a. M. liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller, ein Süßwarenimporteur, der in Dubai hergestellte Schokolade in Deutschland verkauft, nimmt einen Lebensmittel-Einzelhändler auf die Unterlassung der Bezeichnung einer von ihr verkauften, nicht in Dubai produzierten Schokolade, als „Dubai-Schokolade“ in Anspruch. Er ist der Ansicht, die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ rufe bei einem wesentlichen Teil der Verbraucher:innen den Eindruck hervor, das Produkt stamme aus Dubai, und sei daher irreführend. Er beantragt, es dem Antragsgegner zu untersagen, ihr Schokoladenprodukt unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ zu vertreiben oder zu bewerben, sofern das Produkt nicht in Dubai hergestellt wurde und auch keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Ob eine Irreführung vorliege, sei am Maßstab der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Von einer Irreführung sei auszugehen, wenn die Bezeichnung bei einem wesentlichen Teil der Verbraucher:innen eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorrufe. Hierbei sei zu beachten, dass es sich bei dem angegriffenen Produkt nicht um einen singulären Rohstoff handle, sondern um ein aus mehreren Bestandteilen bestehendes Lebensmittel. Den Verbraucher:innen sei bekannt, dass ein weltweiter Ursprung der einzelnen Bestandteile solcher Produkte nicht ungewöhnlich sei. Zudem weise die Bezeichnung den Zusatz „Pistazien und Kadayif aus EU/Nicht-EU“ auf. Es sei daher anzunehmen, Verbraucher:innen gingen nicht davon aus, diese „Dubai-Schokolade“ stamme tatsächlich aus Dubai, sondern vielmehr, dass es sich um eine aus Dubai stammende Art der Zubereitung handle. Aufgrund des „Hypes“ der letzten Monate und der Bezeichnung einer breiten Palette von Produkten mit Pistazien-Zusatz mit der Bezeichnung „Dubai-“, sei davon auszugehen, dass sich der Begriff zu einem Gattungsbegriff gewandelt habe, der insbesondere die Verwendung von Pistazien und Engelshaar oder ähnlichen süßen Produkten erfasse. Daher sei ohne weitere Merkmale der Produktaufmachung, die auf eine Herkunft aus Dubai hinweisen – wie vorliegend – nicht von einer Irreführung der Verbraucher:innen auszugehen.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 21.01.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 18/25
Gericht: LG Frankfurt a. M.