Datum: 17.11.2023

Zu den Kosten für die Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an eine Abschleppung

Urteil des BGH vom 17.11.2023 (V ZR 192/22)

Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an einen Abschleppvorgang entstehen, zählen grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgeschleppten Fahrzeugs, sind jedoch nur bis zum Zeitpunkt des berechtigten Herausgabeverlangens des Halters von diesem zu tragen.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger hat seinen Pkw am 6. Oktober 2020 im Innenhof eines privaten Gebäudekomplexes abgestellt. Dort gilt ein Parkverbot, wie durch ein Schild an der Hofeinfahrt angezeigt wird. Am 8. Oktober 2020 beauftragt die Verwalterin des Innenhofs das beklagte Abschleppunternehmen, den Wagen abzuschleppen, zu verwahren und vor Schäden sowie unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Beklagte bringt das Fahrzeug auf ihr Firmengelände. Der Kläger fordert am 13. Oktober 2020 die Rückgabe seines Fahrzeugs. Auf diese Anfrage erfolgt keine Reaktion. In seiner Klage verlangt der Kläger ursprünglich die Herausgabe seines Autos von der Beklagten. Nachdem das Fahrzeug während des Prozesses zurückgegeben wird, erklären die Parteien übereinstimmend, dass die Herausgabeklage erledigt ist. Die einzige offene Frage im Revisionsverfahren betrifft die Widerklage der Beklagten, betreffend die Standkosten für den Zeitraum vom 8. Oktober 2020 bis zum 2. September 2021 in Höhe von insgesamt 4.935 Euro (15 Euro pro Tag).

Das Landgericht gibt der Widerklage statt, während das Oberlandesgericht das Urteil ändert und die Widerklage nur für die ersten fünf Tage der Verwahrung mit 75 Euro zuspricht. Die Beklagte möchte mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen, während der Kläger die vollständige Abweisung der Widerklage anstrebt.

 

Der Bundesgerichtshof weist sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision des Klägers zurück. Das Berufungsgericht habe nach Ansicht des BGH korrekt entschieden, dass die Beklagte nur Anspruch auf Ersatz der Kosten für die ersten fünf Tage der Verwahrung habe. Der Anspruch auf Kostenersatz sei jedoch bis zum Zeitpunkt des berechtigten Herausgabeverlangens des Fahrzeughalters begrenzt. Kosten, die nach diesem Zeitpunkt entstünden, dienten nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern seien auf eine Verweigerung der Herausgabe und die damit verbundene Durchsetzung des Kostenersatzanspruchs zurückzuführen. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Verwahrungskosten nach dem Herausgabeverlangen bestünde nur dann, wenn der Fahrzeughalter nicht bereit sei, die bisherigen Kosten zu zahlen, und das Abschleppunternehmen aufgrund dessen berechtigt die Herausgabe verweigere, wodurch der Halter in Annahmeverzug gerate. Im vorliegenden Fall liege jedoch kein Annahmeverzug vor, da die Beklagte dem Kläger das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 17.11.2023
Aktenzeichen: V ZR 192/22
Gericht: BGH

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