Datum: 09.02.2022

Zu den Anforderungen an die Prämienerhöhungsbegründung in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Urteil des BGH vom 09.02.2022 (IV ZR 337/20)

Die Prämienerhöhung der PKV bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer konkreten Begründung. Eine Erhöhung wird erst mit Zugang einer hinreichenden Begründung wirksam

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist bei der Beklagten privatkrankenversichert. Mit Schreiben vom November 2014 informiert die Beklagte den Kläger über eine Beitragserhöhung und eine Erhöhung des Selbstbehalts zum 01. Januar 2015. Zur Begründung heißt es:

„Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungs-Versicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und - für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden - zusätzlich nach Geschlecht. Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Neben den Leistungsausgaben beeinflussen weitere Faktoren den Beitrag: Steigende Lebenserwartung … Kapitalmarktsituation … Entwicklung des Versichertenbestandes…“

Der Kläger wendet sich mit Anwaltsschreiben vom 23. Dezember 2016 gegen die Erhöhungen. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass die Erhöhungen unwirksam seien. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz ab. Das Oberlandesgericht weist die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Revision hat teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht habe im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte zu den Erhöhungen berechtigt gewesen sei. Allerdings habe das Berufungsgericht zu Unrecht entschieden, die Begründungen der Prämienanpassungen entsprächen den gesetzlichen Anforderungen. Die Begründung im Schreiben vom November 2014, die Erhöhung sei durch gestiegene medizinische Kosten ausgelöst worden, genüge nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Aus dem allgemeinen Hinweis auf Kostenanstieg sei nicht ersichtlich, dass ein Vergleich der kalkulierten mit den erforderlichen Versicherungsleistungen eine Veränderung dieser Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert ergeben und dies die Prämienanpassung ausgelöst habe. Diese beschrieben vielmehr nur in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen. Die Beklagte habe sich jedoch darauf berufen, dass etwaige Begründungsmängel jedenfalls mit Zugang der Klageerwiderung geheilt worden seien. Dies treffe zu. Die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Daten seien dort auch für die Erhöhung zum 01. Januar 2015 enthalten. Diese Erhöhung sei somit mit Zustellung der Klageerwiderung am 16. Mai 2017 ab Juli 2017 wirksam geworden.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 09.02.2022
Aktenzeichen: IV ZR 337/20
Gericht: BGH

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