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Datum: 07.05.2025

Irreführende Werbung mit "biobasierter" Verpackung

vzbv klagt erfolgreich gegen irreführende Biowerbung der VF Nutrition GmbH

  • Unternehmen warb für eine Milchalternative aus Erbsenprotein mit der Aussage: „Verpackung und Deckel sind biobasiert“
  • Verpackung enthielt auch fossile Rohstoffe
  • KG Berlin: Werbung war unzulässig, weil sie so verstanden werden konnte, dass die Verpackung allein auf Basis nachwachsender Rohstoffe hergestellt wird
Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Unternehmen darf nicht uneingeschänkt mit einer „biobasierten“ Verpackung werben, wenn ihr auch fossile Rohstoffe beigemengt sind. Das hat das Kammergericht Berlin gegen die VF Nutrition GmbH entschieden, die mit einem vermeintlich biobasierten Tetra Pak für einen Pflanzendrink aus Erbsenprotein geworben hatte. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte kritisiert, die Werbung suggiere eine Herstellung ausschließlich auf Basis nachwachsender Rohstoffe.

„Verpackung und Deckel sind biobasiert“, stand oben auf dem Karton des Produkts „vly Ungesüsst“, einem als Milchalternative angebotenen Pflanzendrink aus Erbsenprotein. Das kleine Sternchen am Ende des Satzes führte zu einem unscheinbaren Hinweis auf die Webseite des Herstellers. Nur wer die Seite aufrief und dort nach näheren Angaben suchte, konnte herausfinden, dass die Verpackung nicht vollständig, sondern laut Hersteller nur zu 82 Prozent auf Grundlage nachwachsender Rohstoffe produziert wurde.

Mehrdeutige Werbung war irreführend

Das Kammergericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die strittige Werbung irreführend war. Der Begriff „biobasiert“ sei nicht eindeutig definiert. Er könne bedeuten, dass nachwachsende Rohstoffe lediglich den Grundstock bilden, dem im Rahmen des Herstellungsprozesses auch andere, fossile Rohstoffe beigefügt werden können. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher:innen werde den Begriff aber so verstehen, dass die beworbene Verpackung zu 100 % aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sei. Die Gefahr der Irreführung werde in der Werbung nicht durch einen klarstellenden Hinweis beseitigt. Der Sternchenhinweis auf die Webseite des Unternehmens reiche dafür nicht aus. Die Erläuterungen, die erst nach Aufruf der Webseite zur Kenntnis genommen werden konnten, seien jedenfalls zu spät. Allenfalls ein zu vernachlässigender Teil der Verbraucher:innen werde sich vor der Kaufentscheidung über die Zusammensetzung der Produktverpackung auf der Webseite des Herstellers informieren.

Gericht betont strenge Anforderungen an Bio-werbung

Das Kammergericht betonte: Weil Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „bio“ oft mehrdeutig sind, sind strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbung mit Umweltschutzbegriffen zu stellen. Bei einer mehrdeutigen Aussage müsse bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist, um eine Irreführung zu vermeiden. 

Mit der Entscheidung korrigierte das Kammergericht ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 103 O 122/21), das die Unterlassungsklage des vzbv in erster Instanz noch abgelehnt hatte.

Urteil des KG Berlin vom 21.01.2025, Az. 5 U 103/22 

Datum der Urteilsverkündung: 21.01.2025
Aktenzeichen: Az. 5 U 103/22
Gericht: Kammergericht Berlin

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Urteil des Kammergerichts Berlin vom 21.01.2025; Az. 5 U 103/22

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 21.01.2025; Az. 5 U 103/22

KG Berlin 21.01.2025

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